Vergaberecht: Günstiges Urteil der polnischen Nachprüfungsstelle für die Mandantschaft der SDZLEGAL SCHINDHELM

Am 8. Dezember 2017 erging ein Urteil der polnischen Nachprüfungsstelle (Krajowa Izba Odwoławcza, im Folgenden auch abgekürzt: KIO), in Sachen Az. KIO 2443/17, KIO 2445/17, wonach die Nachprüfungsstelle dem öffentlichen Auftraggeber angeordnet hat, einen Konkurrenten, dem Strafen wegen Verletzung der ihm nach den umweltrechtlichen Vorschriften obliegenden Pflichten verhängt wurden, vom Verfahren auszuschließen. Das Urteil ist eine der ersten Entscheidungen zum Ausschluss eines Bieters auf dieser Grundlage.

KIO teilte die Auffassung der Kanzlei, dass sich bei dem sog. Selbstreinigungsverfahren (eng. self-cleaning) nicht um reine Formalhandlungen handelt. „Vielmehr soll der Bieter nachweisen, dass er notwendige tatsächliche Maßnahmen (i. S. einer Handlung oder Unterlassung) ergriffen hat, die geeignet sind, ähnliches Fehlverhalten in der Zukunft zu vermeiden” (übersetztes Zitat). Die Selbstreinigung soll sich demnach nicht ausschließlich auf eine reine Eigenerklärung des Bieters beschränken, dass er Selbstreinigungsmaßnahmen getroffen hat bzw. diese nicht für notwendig hält. Der Bieter muss vielmehr klarstellen und nachweisen, welche konkrete Maßnahmen er tatsächlich ergriffen hat.

Gegenstand der Auseinandersetzung war des Weiteren die vergaberechtliche Auslegung des Begriffes „Umweltrecht”. KIO folgte insoweit den Argumenten der Kanzlei: „Bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 5 Nr. 7 poln. Vergabegesetz ist die Formulierung „Umweltrecht” weit zu verstehen, d.h. sie bezieht sich nicht nur auf den einen Rechtsakt i.S. des Umweltgesetzes vom 27. April 2001, sondern auf die Gesamtheit von Gesetzen, welche die Pflichten im Bereich des Umweltschutzes regeln”.

„Sorgfältige Analyse des Art. 24 Abs. 5 Nr. 7 poln. Vergabegesetz führt nach Auffassung von KIO zu dem Schluss, dass vom Vergabeverfahren im Sinne dieser Vorschrift jene Bieter auszuschließen sind, welche die ihnen nach den umweltrechtlichen Regelungen obliegenden Pflichten verletzen. (…) Die Art und das Wesen dieser Pflichten sind dabei irrelevant (…)” (übersetztes Zitat). Dass das festgestellte Fehlverhalten z.B. ausschließlich technische Belange betrifft, bleibt insoweit ohne Bedeutung.

Die Mandantschaft der SDZLEGAL Schindhelm war im Verfahren vor der polnischen Nachprüfungsstelle durch Partnerinnen der SDZLEGAL Schindhelm Frau RAin Anna Specht-Schampera und Frau RAin Katarzyna Skiba-Kuraszkiewicz vertreten.