SDZLEGAL Schindhelm erwirkt ein für die Mandantschaft günstiges Urteil des Verwaltungsgerichts zum Abfallwirtschaftsplan auf Woiwodschaftsebene

Die Mandantschaft von SDZLEGAL Schindhelm errichtete eine Abfallbehandlungsanlage und beantragte, ihrer Anlage den Status einer Regionalen Abfallbehandlungsanlage einzuräumen, denn nur eine entsprechend genehmigte und im Abfallwirtschaftsplan auf Woiwodschaftsebene als „RIPOK“ anerkannte Anlage darf gemischte Siedlungsabfälle annehmen und bewirtschaften.

Obwohl die Mandantschaft für ihre Anlage sämtliche erforderlichen Genehmigungen eingeholt und gesetzlichen Anforderungen erfüllt hat, wurde die Anlage im beschlossenen Abfallwirtschaftsplan für die Woiwodschaft Karpatenvorland (poln.: podkarpackie) bis 2022 nur als eine Ersatzanlage und nicht als die Regionale Abfallbehandlungsanlage bezeichnet.

Auf eine durch SDZLEGAL Schindhelm im Namen der Mandantschaft eingebrachte Beschwerde hin urteilte das polnische Verwaltungsgericht der Woiwodschaft Karpatenvorland in Rzeszów am 28. September 2017, dass der Beschluss des Woiwodschaftstags vom 5. Januar 2017 zur Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans insoweit nichtig ist. Das Gericht stellte fest, dass der Woiwodschaftstag im Rahmen seiner Befugnis zur Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans „berechtigt war, die Gewerbefreiheit im Bereich der Siedlungsabfallbehandlung zu beschränken“. Allerdings bestätigte es den Vortrag der Beschwerdeführerin, dass „der Woiwodschaftstag dadurch jedoch nicht befugt war, willkürliche Entscheidungen darüber zu treffen, welche der bestehenden Abfallbehandlungsanlagen im Abfallwirtschaftsplan als notwendige Infrastruktur angesehen werden und welche unberücksichtigt bleiben“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, trotzdem stellt es einen wichtigen Beitrag zur aktuellen Debatte in Polen, wie weit die Kompetenzen von Organen der Selbstverwaltung der Woiwodschaft bei der Gestaltung des Abfallmarktes im Wert von mehreren Milliarden PLN reichen dürfen. Wird nämlich eine Anlage im Abfallwirtschaftsplan nicht berücksichtigt oder – bei Anlagen für die Behandlung gemischter Siedlungsabfälle – bekommt sie den Status der „RIPOK“ nicht eingeräumt, bedeutet das in der Praxis für den Anlagenbetreiber, dass kein Siedlungsabfall für die Behandlung vorhanden ist und die Anlage folglich geschlossen oder umgenutzt werden muss.

Am Beschwerdeverfahren waren Frau RA Anna Specht-Schampera – Partnerin bei SDZLEGAL Schindhelm und Frau RA Magdalena Przydróżna-Urbanowicz beteiligt.