AKTUALISIERUNG: Der Gang vor Gericht wird teurer

Der Staatspräsident hat das Novellierungsgesetz am 24. Juli 2019 unterzeichnet. Die unten beschriebenen Änderungen zum Gerichtskostengesetz, insbesondere im Bereich der Erhöhung von Klagegebühren, können daher schon binnen den nächsten 3 Wochen in Kraft treten.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Kernpunkte der Reform im Bereich der Gerichtskosten, insbesondere in Vermögensstreitigkeiten.

1. Gerichtsgebühren in Vermögensstreitigkeiten

Wesentliche Änderungen erfahren insbesondere Grundsätze für die Erhebung der Gerichtgebühren in Streitigkeiten über Vermögensrechte. Unter diese Verfahren fallen Klagen wegen Forderung, aber auch der Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs oder der Abgabe einer Willenserklärung bestimmten Inhalts.

Bisher wird bei derartigen Vermögenstreitigkeiten eine proportionale Gebühr in Höhe von 5% des Streitwerts, höchstens jedoch 100.000 PLN erhoben.

Nach der Reform werden die Gebühren wie folgt erhoben:

  • In Sachen mit einem Streitwert bis 20.000 PLN wird eine feste Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei jeweils nach den bestimmten Gebührenstufen: ab 30 PLN bei Streitwert bis 500 PLN, bis 1.000 PLN bei Streitwert zwischen 15.000 bis 20.000 PLN;
  • Liegt der Streitwert über 20.000 PLN, wird eine proportionale Gebühr in Höhe von 5% des Streitwertes, höchstens sogar bis 200.000. PLN erhoben.

Für Kläger, die vor Klageeinreichung versucht haben, den Streit außergerichtlich im Wege der Mediation beizulegen, gilt bei der festen oder proportionalen Klagegebühr (je nach Streitwert) eine Ermäßigung um zwei Drittel, höchstens jedoch um 400 PLN.

2. Gerichtsgebühr für den sog. Antrag auf Vergleichsversuch

Eine wesentliche Änderung ergibt sich auch bei dem sog. Antrag auf Vergleichsversuch, einem originellen Institut des polnischen Rechts, der in der Praxis sehr oft in Anspruch genommen wird. Bis zur Reform war dieses Verfahren relativ billig, da hierbei eine Gebühr in Höhe von höchstens 300 PLN zu entrichten war. Nach dem Inkrafttreten der Novelle wird bei Antrag auf Vergleichsversuch ein Fünftel der Klagegebühr (Berechnung nach den neuen Grundsätzen wie im obigen Punkt I) erhoben. Die Höchstgebühr kann demnach sogar bei 40.000 PLN liegen.

3. Gerichtsgebühr für den Antrag auf Erlass eines Arrests zur Sicherung von Geldforderungen

Höhere Gebühr wird auch beim Antrag auf Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung erhoben, wenn ein solcher Antrag vor Einreichung eines das Verfahren einleitenden Schriftsatzes (z.B. Klageschrift) gestellt wird. Nach der Reform wird sich die Gebühr hierfür auf ein Viertel der Gebühr belaufen, die bei Klageerhebung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung zu entrichten ist. Zur Zeit gilt hierfür eine Gebühr in Höhe von 100 PLN. Wichtig ist dabei, dass die entrichtete Gebühr (anders als bisher) auf die Gebühr für den einleitenden Schriftsatz angerechnet wird, wenn das Schreiben innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (in der Regel zwei Wochen ab Zustellung des Arrestbeschlusses) eingereicht wird.

4. Gerichtsgebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten

Von 2.000 PLN auf 5.000 PLN wird die feste Gebühr in folgenden gesellschaftsrechtlichen Verfahren erhöht: Auflösung der Gesellschaft, Ausschluss des Gesellschafters, Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit, des Bestehens oder Nichtbestehens des Gesellschafterbeschlusses oder des Hauptversammlungsbeschlusses, Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Obligationäre.

5. Neue Gebührenarten

Mit der Novelle werden auch neue Gebührenarten eingeführt. Hierzu gehört u.a. eine feste Gebühr für die Vorladung eines Zeugen, Sachverständigen oder der beteiligten Partei zur mündlichen Verhandlung. Sie beträgt 100 PLN pro jede vorgeladene Peron und ist fällig, wenn der Antrag auf Vorladung nach Feststellung des Verfahrensplans und nicht bereits in der Klageschrift oder Klageerwiderung, sondern zum späteren Zeitpunkt gestellt wird. Bei Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 200 PLN erhoben.

6. Änderungen der Grundsätze für die Kostenbefreiung

Die Novelle führt zudem eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Grundsätze der Kostenfreiheit bei Antragstellung durch Handelsgesellschaften ein. Nach der Reform muss eine Handelsgesellschaft beim Antrag auf Kostenbefreiung zusätzlich nachweisen, dass ihre Gesellschafter oder Aktionäre nicht über ausreichende Mittel verfügen, um das Vermögen der Gesellschaft zu vergrößern oder ihr ein Darlehen für die Begleichung der Gerichtskosten zu gewähren. In der Praxis wird es noch schwieriger als bisher, eine Gerichtskostenbefreiung zu erwirken.

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Der Staatspräsident hat das Novellierungsgesetz am 24. Juli 2019 unterzeichnet. Die oben beschriebenen Änderungen zum Gerichtskostengesetz, insbesondere im Bereich der Erhöhung von Klagegebühren, können daher schon binnen den nächsten 3 Wochen in Kraft treten. Bei gebührenpflichtigen Schriftsätzen, davon Klageschriften, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingereicht werden, sind die anfallenden Gebühren nach den neuen Grundsätzen zu entrichten.

Planen Sie einen Gerichtsprozess in die Wege zu leiten und möchten Sie dabei noch „Präferenzsätze“ der Gerichtsgebühren in Anspruch nehmen, nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Dr. Wojciech Dubis
Radca prawny (Rechtsanwalt PL)/ Partner

Aleksandra Krawczyk, LL.M.
Adwokat (Rechtsanwältin PL)