Präzedenzurteil vor dem Vergabegericht – ein großer Erfolg der Kanzlei SDZLEGAL Schindhelm Ein wegweisendes Urteil im Bereich des öffentlichen Vergaberechts, für das Rechtsanwältin Anna Specht-Schampera und Rechtsanwalt Dr. Tomasz Dąbrowski verantwortlich zeichnen. Unser Mandant, Chemeko-System, bewirbt sich um einen öffentlichen Auftrag zur Abholung und Verwertung von Abfällen aus Breslau im Wert von über 1 Milliarde PLN. Noch vor Vertragsabschluss legten wir bei der Nationalen Berufungskammer (KIO) Berufung ein – unter anderem gegen die Verpflichtung zur Erreichung bestimmter Recyclingquoten durch den Auftragnehmer sowie gegen die vorgesehenen Vertragsstrafen. Die KIO gab unserer Berufung statt, doch wir gingen noch einen Schritt weiter und reichten eine Klage ein, mit dem Ziel, die Verpflichtung und die damit verbundenen Sanktionen vollständig zu streichen. Das Urteil: Die Erreichung einer Recyclingquote von 55 % im Jahr 2025 (und höher in den Folgejahren) ist unmöglich – dies wurde durch unsere Beweise im Verfahren belegt. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss darauf, welche Abfälle die Einwohner von Breslau erzeugen und wie sie diese trennen. Die Gemeinde hat Einfluss auf die getrennte Sammlung von Abfällen – insbesondere durch Bildungsmaßnahmen und andere gesetzlich vorgesehene Instrumente. Es ist unzulässig, jemandem eine Verpflichtung aufzuerlegen, die objektiv nicht erfüllbar ist – dies ist ein Grundsatz des Zivilrechts (!). Vertragsstrafen dürfen nicht dazu dienen, Gemeinden durch Auftragnehmer für von der Gemeinde zu tragende Verwaltungssanktionen zu „sponsern“ – ein wettbewerbswidriges Vorgehen (!). Das Gericht kritisierte, dass öffentliche Auftraggeber systematisch nach Möglichkeiten suchen, Vertragsstrafen zu verhängen, und schlug stattdessen vor, Boni oder Prämien für Auftragnehmer einzuführen, die die gewünschten Leistungen erbringen. Präzedenzfall: Ein solches Urteil wurde bislang noch nie vor dem Vergabegericht gefällt! Es hat nicht nur Auswirkungen auf Abfallwirtschaftsverfahren, sondern auf alle öffentlichen Ausschreibungen: Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Verpflichtungen auferlegen, die objektiv nicht erfüllbar sind – und erst recht keine Vertragsstrafen für deren Nichterfüllung verhängen. Erfolg: Wir freuen uns sehr über diesen Erfolg! Den Kampf gegen Vertragsstrafen im Zusammenhang mit Recyclingquoten führen wir seit Langem konsequent. Die Rechtsprechung der KIO war bisher uneinheitlich. Wir wissen, dass andere Auftragnehmer in ähnlichen Verfahren – nach unserem erfolgreichen Urteil in Breslau – vor Gericht unterlagen.