Am 24. Dezember 2013 trat die Novelle des polnischen Gesetzes Recht des öffentlichen Vergabewesens vom 8. November 2013 (GBl. 2013, Pos. 1473, nachfolgend: „Änderungsgesetz”) in Kraft.

Die Neuerungen beziehen sich auf den Schutz von Subunternehmern in öffentlichen Vergabeverfahren.
Das Änderungsgesetz führte die Definition eines „Subunternehmervertrags’’ ein. Der bisher geltende Art. 36 Abs. 4 und 5 des Vergabegesetzes wurde aufgehoben und durch Art. 36a und 36b des Vergabegesetzes vom 29. Januar 2004 (GBl. 2013, Pos. 907, mit Änd., nachfolgend: „Vergabegesetz“) ersetzt.
Nach Maßgabe des Art. 36a kann der Auftragnehmer mit der Erfüllung eines Auftragsteils Subunternehmer beauftragen. Der Auftraggeber kann dagegen gegenüber dem Auftragnehmer die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung hinsichtlich nachfolgender Auftragsteile vorbehalten: (1) wesentliche Auftragsteile betreffend Bauleistungen oder Dienstleistungen; (2) Leistungen betreffend die Anordnung und den Einbau, im Rahmen des Auftrags über Lieferungen. Der vorgenannte Vorbehalt ist insoweit nicht wirksam, als sich der Auftragnehmer zum Nachweis der Erfüllung der für die Teilnahme relevanten Auftragsbedingungen auf Kapazitäten eines anderen Unternehmers, zu Bedingungen, wie sie in Art. 26 Abs. 2b des Vergabegesetzes bestimmt sind, beruft.

Gemäß Art. 36b kann der Auftraggeber wiederum verlangen, dass der Auftragnehmer zum Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen entweder den Auftragsteil, mit dessen Erfüllung er einen Subunternehmer beauftragen will, oder die Firmen der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten er sich zu Bedingungen des Art. 26 Abs. 2b des Vergabegesetzes beruft, benennt.

Hinsichtlich der Aufträge über Bauleistungen führte das Änderungsgesetz weitere Neuerungen ein. Mit den Regelungen im Art. 143a–d des Vergabegesetzes wurden zwingend erforderliche Klauseln eines Bauvertrags, Grundsätze für die Abrechnung mit Auftragnehmern, die Subunternehmer einsetzen, sowie für die Bewilligung von Subunternehmerverträgen bestimmt. Die vorgenannten Neuerungen sind ähnlich den bisher verkehrsüblichen Lösungen, die auf Vorschriften des Zivilgesetzbuches stützen. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen dargestellt.

- Nach Art. 143a ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung der Vergütung (Anzahlung) an den Auftragnehmer zu stunden, sofern der letzte nicht nachweisen kann, dass er jeweils fällige Beträge an seine Subunternehmer und weitere Subunternehmer gezahlt hat. Darüber hinaus kann der Auftraggeber in der Spezifikation der wesentlichen Auftragsbedingungen die Höhe der letzten Vergütungsrate bestimmen, wobei diese nicht größer als 10% der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung sein darf;

- Aufgrund des Art. 143b kann der Auftraggeber über die Billigung der zwischen dem Auftragnehmer und dem Subunternehmer sowie zwischen dem Subunternehmer und weiteren Subunternehmern geschlossenen Verträge entscheiden, und zwar bei gleichzeitiger Einführung der Regel, wonach die im Subunternehmervertrag gegenüber dem Subunternehmer oder dem weiteren Subunternehmer vorgesehene Frist für die Vergütungszahlung nicht länger als 30 Tage nach Zustellung der Rechnung dem Auftragnehmer, dem Subunternehmer oder dem weiteren Subunternehmer, welche die Erbringung der an den Subunternehmer oder an den weiteren Subunternehmer vergebenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen bestätigt (nach Maßgabe des Änderungsgesetzes hat der Auftragnehmer, der Subunternehmer oder der weitere Subunternehmer eines Auftrags über Bauleistungen dem Auftraggeber dem Grunde nach eine für Übereinstimmung mit dem Original bestätigte Kopie des abgeschlossenen Subunternehmervertrags über Lieferung oder Dienstleistung vorzulegen).

- Nach Maßgabe der Regelung aus Art. 143c ist der Auftraggeber berechtigt, die fällige Vergütung, die dem Subunternehmer oder dem weiteren Subunternehmer auf Grund des vom Auftraggeber gebilligten Subunternehmervertrags über Bauleistungen oder auf Grund des geschlossenen und dem Auftraggeber vorgelegten Subunternehmervertrags, dessen Gegenstand Lieferungen oder Dienstleistungen sind, direkt auszuzahlen, sofern der Auftragnehmer, Subunternehmer oder der weitere Subunternehmer eines Bauauftrags der Zahlungspflicht nicht nachkommt. Die unmittelbare Zahlung umfasst ausschließlich die Vergütung (ohne Verzugszinsen), die dem Subunternehmer oder dem weiteren Subunternehmer zusteht. Vor Tätigung der Zahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer allerdings die Möglichkeit zu geben, Einwendungen hinsichtlich der Begründetheit der unmittelbaren Zahlung an den Subunternehmer oder weiteren Subunternehmer schriftlich anzuzeigen (Sollte der Auftraggeber gezwungen sein, direkte Zahlungen an Subunternehmer oder weitere Subunternehmer mehrmals zu tätigen oder Beträge, deren Höhe 5% des Auftragswertes des öffentlichen Auftrags überschreitet, direkt zu zahlen, wird er berechtigt sein, vom Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zurückzutreten).

- Art. 143d bestimmt zwingend erforderliche Bauvertragsklauseln und schreibt vor, dass derartige Verträge Bestimmungen über die Höhen der Vertragsstrafen, die in den im Gesetz genannten Fällen aufzuhängen sind, enthalten sollen.

Im Anschluss an die dargestellten Neuerungen wurde Art. 36 Abs. 2 des Vergabegesetzes geändert, mit dem das Gesetz vorschreibt, welche Bestimmungen in die Spezifikation der wesentlichen Auftragsbedingungen aufzunehmen sind.

Anna Specht-Schampera