Gesetzliche Abmilderung der Epidemiefolgen

Hintergrund

Angesichts der steigenden Zahl von Covid-19-Erkrankungen hat die polnische Regierung am 20.03.2020 den Epidemie-Zustand ausgerufen. Dieser stellt Polen vor bisher unbekannte Herausforderungen.

Am 22.03.2020 wurde der Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie, insbesondere im Bereich des Arbeits-, Steuer- und Wirtschaftsrechts veröffentlicht (sog. „Antikrisen-Schutzschild“). Als Hauptziel dieses Vorhabens wurden der Erhalt und die Steigerung des Liquiditätsniveaus von Unternehmern genannt. Der vorgelegte Entwurf bezieht sich vor allem auf kleine und mittlere Betriebe. Er enthält eine Vielzahl von Erleichterungen, wobei ihr beschränkter Umfang stark kritisiert wird.

Maßnahmen im Bereich Arbeitsrecht

Einen der Schwerpunkte des Gesetzesvorhabens stellen arbeitsrechtliche Fragen dar. Für den Fall einer vorläufigen Stilllegung des Betriebes sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, die Vergütung der Arbeitnehmer um maximal 50% zu kürzen. Die Untergrenze stellt dabei der Mindestlohn dar. Vorgesehen wurden auch fakultative staatliche Teilsubventionierungen der Ausgaben der Arbeitgeber für die Arbeitnehmervergütung.

Ferner soll den Arbeitgebern, die die Auswirkungen von COVID-19 zu spüren bekommen, ermöglicht werden, Sondermaßnahmen zur Arbeitszeitorganisation einzuführen, darunter die Arbeits- und Erholungszeiten zu kürzen oder die Gleitzeit anzuordnen. Es soll auch erlaubt werden, Vereinbarungen über die Anwendung ungünstigerer – im Vergleich zu den in Arbeitsverträgen derzeit bestehenden –Beschäftigungsbedingungen abzuschließen.

Mit diesen arbeitsrechtlichen Regelungen geht auch der Vorschlag einher, den Aufenthalt der ausländischen Arbeitskräfte für die Zeit des Epidemie-Zustandes zu legalisieren.

Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

Kritik erfuhren auch die Vorschläge im Bereich der Steuern und Sozialversicherung. Der Gesetzesentwurf sieht nur fakultative vorläufige Aussetzung einiger Steuerpflichten vor. Es wurden keine festen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen vorgesehen. Ursprünglich galt dies auch im Falle der Sozialversicherungsbeiträge.

Der Präsident Polens hat jedoch inzwischen einen Änderungsvorschlag zum Entwurf unterbreitet, nach dem Mikrounternehmer für die Dauer von 3 Monaten von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit werden sollen. Dem Vorschlag wurde stattgegeben. Der Gesetzesentwurf regelt ferner erweiterte Möglichkeiten, die Verluste aus dem Jahre 2020 steuerlich geltend zu machen.

Sonstige Erleichterungen

Der Gesetzesentwurf führt auch Regelungen ein, die sich auf bestimmte Industriebranchen (etwa Abfallwirtschaft, Handel, Tourismus, Bankgeschäft) oder Rechtsgebiete (etwa Miet-, Vergabe-, Bau- und Gesellschaftsrecht) beziehen. Es wurden auch weitere beschränkte Subventionsmöglichkeiten vorgesehen, insbesondere für Gewerbetreibende, die keine Mitarbeiter einstellen, und infolge der COVID-19-Epidemie ihr Gewerbe für mindestens 30 Tage stilllegen müssen.

Stand: 27.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.

Aleksandra Krawczyk, LL.M. corp. restruc.
(Heidelberg)
aleksandra.krawczyk@sdzlegal.pl