Stabile und regelmäßige Einkommensquelle als Voraussetzung für die Einbürgerung in Polen – SDZLEGAL Schindhelm unterstütze erfolgreich ihren Mandanten beim Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit

Der Mandant der Rechtsanwaltskanzlei SDZLEGAL Schindhelm beantragte die Einbürgerung in Polen. Das Verwaltungsgericht Warschau hatte die Auslegung der stabilen und regelmäßigen Einkommensquelle als Voraussetzung für den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. In der Entscheidung vom 19. Oktober 2017 urteilte es zugunsten des Antragstellers. Dank der rechtlichen Beratung durch SDZLEGAL Schindhelm freut sich der Mandant seit April 2018 über einen rechtskräftigen Einbürgerungsbescheid.

Die Verwaltungsbehörden verweigerten die Feststellung des Bestehens der polnischen Staatsbürgerschaft. Sie vertraten dabei den Standpunkt, dass der im Jahresabschluss ausgewiesene Verlust aus gewerblicher Tätigkeit davon zeugt, dass im Falle des Mandanten keine stabile und regelmäßige Einkommensquelle vorliegt. Sie lehnten die Argumente des Mandanten und der Kanzlei ab, dass sich der Verlust ausschließlich aus den Abschreibungen auf Immobilien ergibt (denn diese stellen nicht den Aufwand sondern die Kosten dar und sie beeinflussen nicht das tatsächliche Einkommen) und dass die Einkommensquelle die vom Mandanten ausgeübte gewerbliche Tätigkeit ist. Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der Kanzlei, dass sowohl das erstinstanzliche Organ (der Woiwode) als auch der für die Berufung zuständige Minister für Inneres und Verwaltung die Voraussetzung für die Einbürgerung durch Nachweis einer stabilen und regelmäßigen Einkommensquelle falsch ausgelegt haben.

Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Verwaltungsbehörden den Begriff „Einkommensquelle” völlig missverstanden, indem sie ihn mit dem Einkommen gleichgesetzt haben. Für das Vorliegen der Voraussetzung einer stabilen und regelmäßigen Einkommensquelle reiche es aus, festzustellen, dass aus der Einkommensquelle regelmäßige monatliche Zahlungen fließen. Wofür diese Mittel dann vorgesehen sind oder aber die Prüfung der ausgewiesenen Finanzergebnisse seien für die Entscheidung ohne Belang.

Bei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Warschau wurde der Mandant durch Frau RAin Kinga Słomka erfolgreich beraten.