Tschechien: Sicherungsbescheide der Finanzverwaltung

Hintergrund
Das Thema der Sicherungsbescheide der Finanzverwaltung wurde in den letzten Monaten in der Tschechischen Republik sowohl von Experten als auch in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert. Im Wesentlichen handelt es sich um die Bestimmung des § 167 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., („Steuerprozessordnung“), welches das Recht der Finanzverwaltung vorsieht, unter bestimmten Voraussetzungen einen sog. Sicherungsbescheid zu erlassen.

Der Zweck des Sicherungsbescheids liegt in der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zwar in der Form, die Einnahme der erwarteten Steuer im Voraus zu ermöglichen. Obwohl die Sicherungsbescheide nach der gesetzgeberischen Vorstellung nur als ultima ratio angewandt werden sollen, wurden diese in der Praxis regulär angewendet und faktisch missbraucht. In Einzelfällen sind die von dieser Maßnahme betroffenen Unternehmen in die Insolvenz geraten.

Mittlerweile wurden mehrere Fälle sogar vor dem Höchsten tschechischen Verwaltungsgericht verhandelt und dieses hat einige der erlassenen Sicherungsbescheide wegen ihrer Gesetzwidrigkeit aufgehoben und den betroffenen Unternehmen Schadensersatz zugesprochen. Dabei wurde ausdrücklich beanstandet, dass die tschechische Finanzverwaltung diese Maßnahme in der Praxis überdurchschnittlich oft und vorzeitig angewendet hat.

Sicherungsbescheide in der Praxis

Die Sicherungsbescheide dienen der Steuerverwaltung zum Einzug von Steuern, die noch nicht fällig oder noch nicht festgesetzt sind, wobei die Steuerverwaltung davon ausgeht, dass diese in Zukunft festgesetzt und eigenommen werden. Die Sicherungsbescheide können dabei immer dann erlassen werden, wenn zu befürchten steht, dass der Steuerschuldner den festgesetzten Steuerbetrag nicht zahlen kann oder will.

Der Steuerzahler ist dann bei Erlass eines Sicherungsbescheids verpflichtet, den (vorab) festgesetzten Steuerbetrag innerhalb von nur drei Arbeitstagen auf das Verwahrungskonto der Steuerverwaltung zu überweisen (manchmal sogar früher), wo dieser gesichert wird. Es ist natürlich möglich, gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, was jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.

Voraussetzungen für den Erlass der Sicherungsbescheide
Nach der aktuellen Rechtsprechung gibt es für den Erlass eines Sicherungsbescheids grundsätzlich zwei Voraussetzungen und zwar berechtigte Sorge (angemessene Wahrscheinlichkeit) (i) der zukünftigen Festsetzung der Steuer und (ii) der geringeren Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit der Steuer bei weiteren Zeitablauf. Diese sollte die Finanzverwaltung in ihrer Entscheidung ausführlich und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.

Unter die zukünftige Steuerveranlagung fällt entweder (i) noch nicht fällige aber schon festgesetzte Steuer oder (ii) noch nicht festgesetzte Steuer. Die Verringerung der Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit der Steuer ist stets individuell zu beurteilen, wobei es sich u.a. um folgende Situationen handeln kann, die den Verdacht der Finanzverwaltung begründen können: Liquidation der juristischen Person, die juristische Person ist nicht am eingetragenen Sitz tätig und ihr tatsächlicher Sitz ist unbekannt, ungewöhnliche Geschäftsvorfälle zu äußerst nachteiligen Bedingungen für die Steuerzahler oder die Verwendung von Bankkonten Dritter für geschäftliche Aktivitäten.

Autor: Filip Turčáni