Überstundenzuschläge für Manager

Unentgeltliche Überstunden bei Bedarf zulässig
Das polnische Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass leitende Arbeitnehmer und Leiter von ausgesonderten Abteilungen eines Betriebes ihre Arbeit bei Bedarf außerhalb der regulären Arbeitszeit leisten, ohne dass ihnen das Recht auf eine Vergütung und einen Zuschlag für Überstunden zusteht. Der Arbeitgeber soll den Aufgabenbereich des leitenden Angestellten in der Weise gestalten, dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens durchführen kann.

Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Aufgaben im Hinblick auf deren Umfang oder Art innerhalb der regulären Arbeitszeit nicht ausgeführt werden können, sondern regelmäßig im Rahmen von Überstunden geleistet werden müssen, ist allerdings damit zu rechnen, dass dem leitenden Angestellten sehr wohl eine Vergütung für Überstunden ausgezahlt werden muss.

Wann müssen Überstunden bezahlt werden?: Urteil des Obersten Gerichtshofes
Der Oberste Gerichtshof entschied in der Rechtssache II PK 350/12, dass einem Manager die Vergütung für Überstunden ausgezahlt werden muss. Im Urteil vom 24.06.2013 kam er zum Ergebnis, dass eine mangelhafte Arbeitsorganisation und regelmäßige Übertragung der Aufgaben, die über reguläre Arbeitszeit hinausgehen, einen Anspruch des Managers auf Zahlung des Zuschlages für Überstunden begründen können.

Im streitgegenständlichen Verfahren klagte ein Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung des ausbleibenden Arbeitsentgelts sowie des Zuschlages für Überstunden und für die Samstagsarbeit. Der Arbeitnehmer war als Betriebsleiter tätig und direkt dem Geschäftsführer unterstellt. Als leitender Angestellter konnte er seine Arbeit weitgehend frei gestalten. Der Arbeitgeber forderte von ihm keine Rechenschaft über seine Arbeitszeit. Der Manager war insbesondere nicht verpflichtet, seinen Vorgesetzten jedes Verlassen des Arbeitsplatzes anzumelden.

Zu den Pflichten des Angestellten gehörte u.a. die Überwachung der Arbeitszeit der ihm unterstellten Mitarbeiter, darunter auch die Anordnung des Bereitschaftsdienstes an Samstagen. Der Arbeitnehmer leistete regelmäßig Samstagsarbeit, wobei er in dieser Zeit auch die Aufgaben, die den ihm unterstellten Mitarbeitern übertragen waren, durchführte.

Das Amtsgericht hat die Begründetheit des Anspruches auf die Vergütung von Überstunden teilweise anerkannt. Es wies in den Urteilsgründen darauf hin, dass einem leitenden Angestellten das Recht für zusätzliche Vergütung der Überstunden dann zusteht, wenn die Überstunden aus organisatorischen Gründen resultieren und regelmäßig geleistet werden. Wie das Gericht betonte, gehört die Arbeitsleistung innerhalb der verlängerten Arbeitszeit nicht zu den Pflichten eines leitenden Angestellten. Die Auffassung des Amtsgerichts teilte auch das Bezirksgericht im anschließenden Berufungsverfahren. Das Bezirksgericht wies darauf hin, dass die Überstundenarbeit nicht sporadisch erfolgte, sondern sich aus der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers ergeben hat, weil sein Betrieb auch samstags geöffnet war. Wenn – wie das Bezirksgericht betonte – zu den Aufgaben des Leiters die Überwachung und Gestaltung der Arbeit der ihm unterstellten Mitarbeiter gehörte, so musste er diese Tätigkeiten auch an Samstagen ausüben.

Infolge der Kassationsbeschwerde des Arbeitgebers befasste sich der Oberste Gerichtshof mit dem Sachverhalt. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist die oben genannte arbeitszeitrechtliche Regelung, wonach die leitenden Angestellten Überstundenarbeit unentgeltlich leisten, nicht als vorbehaltlos anzusehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung und Lehre urteilte das Gericht, dass die Arbeit, die über reguläre Arbeitszeiten hinausgeht, eine Ausnahmesituation sein muss. Dies trifft auch auf die leitenden Arbeitskräfte zu. Den Managern kann daher nicht das Recht auf die Vergütung der Überstunden entzogen werden, wenn diese aufgrund einer mangelhaften Arbeitsorganisation geleistet werden müssen. Die schlechte Organisation der Arbeit im Betrieb führe schließlich zur regelmäßigen Überschreitung der Arbeitszeitnormen und zur Übertragung von Aufgaben, die innerhalb der regulären Arbeitszeiten nicht ausgeführt werden können.

Wie das Gericht betont hat, kann das Ausbleiben einer ausdrücklichen Anweisung seitens des Arbeitgebers hinsichtlich der Leistung von Überstunden nicht als Argument für die Ablehnung des Anspruches des Arbeitnehmers angeführt werden, zumal der Arbeitgeber im vorliegenden Fall davon Kenntnis hatte, dass der Kläger die Arbeit in Überstunden leistet. Bei einem Rechtsstreit wegen der Vergütung der Überstunden eines leitenden Angestellten muss nach Auffassung des Gerichts festgestellt werden, ob die Arbeit außerhalb der Arbeitszeitnormen geleistet wurde und ob sie aus besonderen, außerordentlichen Umständen resultierte.

Beweislast für mangelhafte Arbeitsorganisation des Arbeitgebers liegt beim Manager
Die mangelhafte Arbeitsorganisation, auf die eine ständige Überschreitung der Arbeitszeitnormen durch einen Arbeitnehmer zurückzuführen ist, muss jedoch vom Arbeitnehmer unabhängig sein. Gemäß seinem Urteil vom 05.03.2014 (Az. II PK 135/13) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass ein leitender Angestellte keinen Anspruch auf den Zuschlag für Überstunden hat, soweit er bei der Ausführung seiner Aufgaben Überstunden leistet und dies aus seiner eigenen Arbeitsorganisation folgt, also nicht aus der Überhäufung mit Aufgaben, die nicht innerhalb der regulären Arbeitszeiten durchgeführt werden können. Die Beweislast hinsichtlich der mangelhaften Arbeitsorganisation, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, liegt bei ihm.

Autoren: Katarzyna Gospodarowicz (Breslau) & Wojciech Zając (Breslau)