Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien künftig körperschaftsteuerpflichtig

Die polnische Regierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einkommensteuer (PIT) und Körperschaftsteuer (CIT) angenommen. Der Entwurf sieht vor, dass polnische Kommanditgesellschaften (KG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ab dem 1. Januar 2014 mit der Körperschaftsteuer belastet werden.

Beide Rechtsformen werden sehr oft und gerne sowohl von polnischen als auch ausländischen Investoren zur steuerlichen Optimierung gewählt. Zur Zeit sind Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht körperschaftsteuerpflichtig. Der Gewinn wird somit auf Ebene der Gesellschafter besteuert. Nach der Reform werden die Gesellschaften steuerlich den Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft) gleichgestellt, so dass sie selbst der Körperschaftsteuer unterliegen. Die Gesellschafter, die Gewinne erzielen, werden zusätzlich mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer belastet.

Hintergrund
Am 25. September 2013 debattierte die untere Kammer des polnischen Parlaments (der Sejm) in erster Lesung über den vorgelegten Gesetzentwurf.

Von Bedeutung ist, dass der Entwurf abweichende Besteuerungsgrundsätze in Bezug auf Komplementäre und Kommanditisten (Aktionäre in der KGaA) voraussetzt. Erfolgt die Auszahlung des Gewinns zu Gunsten des Komplementärs, so kann die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene des Komplementärs um die von der KG oder KGaA gezahlte Körperschaftsteuer verringert werden. Die Höhe der Absetzung entspricht dem Betrag, um den die von der KG gezahlte Steuer den dem Komplementär ausgeschütteten Gewinn der Gesellschaft aus wirtschaftlicher Sicht minderte.

Die Besteuerungsgrundsätze für Aktionäre und Kommanditisten werden analog zu den Regeln sein, die auf eine GmbH und AG anwendbar sind. Diese Neuerung ist als Folge der Vorbehalte des Gesetzgebungszentrums der Regierung zu sehen, das bereits frühere Fassungen des Entwurfs zur Gesetzänderung kritisiert hat. Wie das Gesetzgebungszentrum betonte, soll sich der unterschiedliche Charakter der Haftung der Gesellschafter dieser Gesellschaften in verschiedenen Besteuerungsregeln ausdrücken. Der Komplementär haftet für Verpflichtungen der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen, wobei die Haftung eines Aktionärs und Kommanditisten wie die des Gesellschafters einer GmbH und einer AG beschränkt ist. Die einfache Besteuerung des Komplementärs sei in dem Fall als ein Ausgleich für seine volle Haftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft zu betrachten.

Steuerliche Optimierung angebracht
Der Gesetzentwurf soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die neuen Vorschriften finden allerdings nur auf diejenigen Gesellschaften Anwendung, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2013 endet. Für die Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, sind die bisherigen Regelungen bis Ende des angenommenen Geschäftsjahres verbindlich. In einigen Fällen gelten daher für eine KG und eine KGaA die bisher geltenden Besteuerungsregeln sogar bis zum Jahr 2015. Dies ist auch auf die Vorbehalte des Gesetzgebungszentrums der Regierung zurückzuführen. Dieses hat das Finanzministerium darauf hingewiesen, dass die Einführung der Änderungen in der Besteuerung von Unternehmen im Laufe des von ihnen angenommenen Geschäftsjahres verfassungswidrig sein kann.

Fazit
Nicht auszuschließen ist, dass während des Gesetzgebungsverfahrens im Parlament weitere Änderungen im Gesetzentwurf vorgenommen werden. Die bisherigen Gesetzgebungsarbeiten deuten allerdings darauf hin, dass der Entwurf wahrscheinlich in der vorgelegten Fassung angenommen wird.

Für Investoren, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer der oben erwähnten Rechtsformen in Polen ausüben, ist dies ein wichtiges Signal, Maßnahmen zur Verhinderung der Folgen einer Doppelbesteuerung zu treffen und eine andere Optimierungsstruktur in Erwägung zu ziehen.

Autor: Tomasz Szarek (Breslau)