Fördersystem für Erneuerbare Energien im neuen polnischen Erneuerbare-Energien-Gesetz

Nach jahrelangem Ringen um die Förderung Erneuerbarer Energien in Polen hat die untere Kammer des polnischen Parlaments (Sejm) am 20.02.2015 die endgültige Fassung des Gesetzes über Erneuerbare Energien angenommen. Am 11.03.2015 wurde das Gesetz vom Präsidenten der Republik Polen unterzeichnet. Die neuen Vorschriften führen wesentliche Änderungen im Hinblick auf das bisherige Fördersystem und den polnischen Energiemarkt ein.

Bisheriges Förderinstrument
Das bisherige Fördersystem basiert auf dem Verkehr mit Herkunftsnachweisen, den sog. Grünen Zertifikaten. Mit Grünstromzertifikaten wird die Menge des in einer EE-Anlage tatsächlich erzeugten Stroms bestätigt. Ein eingetragenes Zertifikat weist einen veräußerbaren Vermögenswert auf. Stromproduzenten und -händler, die den erzeugten Ökostrom an Endverbraucher verkaufen, sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Grünstromzertifikaten einzuholen und anschließend zur Einziehung zu übergeben oder aber – alternativ – eine jährlich angepasste Ersatzgebühr zu entrichten.

Die Förderung in Form von Herkunftsnachweisen können derzeitige Erzeuger (erstmalige Erzeugung von Strom vor dem 01.01.2016) im Zeitraum von 15 aufeinander folgenden Jahren nach der erstmaligen Erzeugung von Strom, für welche ein Herkunftsnachweis ausgestellt wurde, in Anspruch nehmen.

Neues Fördersystem

Mikro- und Kleinanlagen
Kleinanlagen sind nach dem Gesetz regenerative Energiequellen mit insgesamt installierter Leistung von 40 kW bis zu 200 kW. Anlagen mit insgesamt installierter Leistung bis 40 kW zählen dagegen zu Mikroanlagen. Eine wichtige Neuerung ist die Befreiung der privaten Grünstromproduzenten, die Mikroanlagen betreiben, von der Pflicht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Im Übrigen besteht auch für Betreiber der Mikro- und Kleinanlagen keine Pflicht, eine Konzession zur Stromerzeugung einzuholen.

Das neue Gesetz führt den Begriff „Prosumenten“ ein, unter den private Betreiber der Mikroanlagen fallen. Sie erzeugen Strom für Eigenbedarf und speisen etwaigen Überschuss ins öffentliche Netz ein. Die neuen Regelungen verpflichten Energieversorgungsunternehmen den Stromüberschuss von privaten Erzeugern zu einem im günstigen Tarifsystem bestimmten Preis aufzukaufen. Hierzu sieht das Gesetz verschiedene Preissätze je nach der Anlagenleistung, und zwar bis 3 kW und von 3 kW bis 10 kW, vor.

Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den in Mikroanlagen erzeugten Grünstrom, zu bestimmten Preisen innerhalb von 15 aufeinander folgenden Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage aufzukaufen. Die günstigen Kaufpreise für Grünstrom gelten jedoch nur so lange, wie die Gesamtleistung der in Betrieb genommenen 3kW-Anlagen 300 MW nicht überschreitet. Bei Anlagen von 3 kW bis 10 kW gelten 500 MW als die Obergrenze, ansonsten können Fördersätze durch Verordnung des Wirtschaftsministers geändert werden.

Betreiber von Mikro- und Kleinanlagen können das bisherige Fördersystem von Grünstromzertifikaten (soweit die erstmalige Stromerzeugung vor 01.01.2016 erfolgt) wie auch das neue Auktionssystem in Anspruch nehmen. Für Auktionen können sich auch diejenigen Betreiber von Mikro- und Kleinanlagen entscheiden, wenn die Anlagen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb waren (oder nach Anforderungen des Gesetzes modernisiert wurden). Im Falle einer gewonnen Auktion verliert der Anlagenbetreiber das Recht auf Förderung durch Herkunftsnachweise.

Der Kaufpreis für Strom, der in anderen Anlagen als Mikroanlagen zum ersten Mal vor dem 01.01.2016 erzeugt wurde, wird 100 Prozent des durchschnittlichen Strompreises auf einem Wettbewerbsmarkt im jeweils zurückliegenden Quartal betragen.

Auktionssystem
Das Förderprogramm durch Auktionen wurde für neue EE-Anlagen vorgesehen, in denen die erstmalige Erzeugung von Strom nach dem 01.01.2016 erfolgen wird. Dabei kann das Herstellungsdatum von Anlagenbestandteilen nicht länger als 48 Monate (oder 72 Monate bei Offshore-Windenergieanlagen) vor der erstmaligen Stromerzeugung zurückliegen. Auktionen können auch bisherige Erzeuger und Betreiber der modernisierten Anlagen in Anspruch nehmen, sofern sie sich für die Teilnahme an einer Auktion statt für Grünstromzertifikate entscheiden.

Durch Auktionen sollen regenerative Energiequellen kosteneffizient gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Fördermittel für die Erzeugung von Ökostrom vorrangig an diejenige Erzeuger gehen werden, die den niedrigsten Preis je Energieeinheit akzeptieren, und zwar unabhängig davon, in welchen Anlagen der Strom erzeugt wird. Auktionen werden zumindest einmal im Jahr durch den Präsidenten der Energieregulierungsbehörde durchgeführt. Während der Verfahren werden Betreiber ausgewählt, welche die jeweils bestimmte Ökostrommenge zum niedrigsten Preis anbieten.

Nach dem neuen Gesetz werden Auktionen getrennt für Anlagen bis zu 1 MW installierter Leistung und Anlagen mit einer installierten Leistung von über 1 MW durchgeführt. Durch Auktionen festgelegte Preissätze bleiben eine bestimmte Zeit unverändert, wobei sie jedoch jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst werden. Gegenstand der Auktion wird die innerhalb von maximal 15 Jahren nach erstmaliger Erzeugung produzierte Ökostrommenge sein, die jeweils vom Präsidenten der Energieregulierungsbehörde festgelegt wird.

Gemäß dem EEG sind Großabnehmer verpflichtet, den Strom aus Erneuerbaren Energien zu dem im Rahmen einer Auktion festgesetzten Preis aufzukaufen, wobei die Auktion spätestens bis zum 30.06.2021 mit erteiltem Zuschlag abgeschlossen sein muss. Die Förderungszeit selbst endet am 31.12.2035.

Inkrafttreten der neuen Vorschriften
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz tritt 30 Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Ausnahmsweise sollen am 01.01.2016 die meisten Regelungen im Titel 4 des Gesetzes in Kraft treten. Die Vorschriften beziehen sich unter anderem auf die Kaufpflicht von Ökostrom durch zuständige EVU, Grundsätze für die Ausstellung der Herkunftsnachweise und deren Einziehung sowie für die Durchführung von Auktionen. Am 01.05.2015 treten einige Vorschriften über Befugnisse des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Auktionen in Kraft.

Autorin: Agnieszka Łuszpak-Zając (Breslau)