EuGH setzt der Diskriminierung der befristeten Arbeitsverhältnisse ein Ende

Im Urteil vom 13. März 2014 in der Rechtssache C-38/13 äußerte sich der Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Paragrafen 4 Ziff. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die Anlage zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist. Der Gerichtshof urteilte, dass diese Klausel einer nationalen Regelung entgegensteht, die hinsichtlich befristeter Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten eine mögliche Anwendung einer festen, von der Betriebszugehörigkeitsdauer des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber unabhängigen Kündigungsfrist von zwei Wochen vorsieht. Die Kündigungsfrist bei unbefristeten Arbeitsverträgen richtet sich hingegen nach der Beschäftigungsdauer des betroffenen Arbeitnehmers und beträgt zwei Wochen bis zu drei Monate, wenn sich beide Arbeitnehmergruppen in vergleichbaren Situationen befinden.

Urteilsgründe
Wie der Gerichtshof in den Urteilsgründen hingewiesen hat, zielt die Rahmenvereinbarung gemäß Paragraf 1 Buchstabe a) auf die Verbesserung der Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung ab. Die Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 4, hat zum Ziel, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung der befristeten Arbeitsverhältnisse umzusetzen, um den Missbrauch durch Ungleichbehandlung der Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Der Gerichtshof ist zum Schluss gekommen, dass die Anwendung unterschiedlicher Kündigungsfristen eine ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen darstellt. Die unterschiedliche Behandlung von befristeten Arbeitsverhältnisse gegenüber unbefristeten kann nicht durch ein Kriterium gerechtfertigt werden, das sich nur allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer bezieht. Eine Annahme, dass der vorläufige Charakter eines Arbeitsverhältnisses selbst für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung ausreichend wäre, wäre mit den Zielen sowohl der Richtlinie 1999/70/EG als auch der Rahmenvereinbarung nicht in Einklang zu bringen. Anstatt der durch die Richtlinie und die Rahmenvereinbarung angestrebten Verbesserung der Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse und der Förderung der Gleichbehandlung, würde die Bezugnahme auf ein solches Kriterium mehr zur Festigung der nachteiligen Situation für die mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigten Arbeitnehmer führen.

Änderungen im Arbeitsrecht in Sicht
Das vorgenannte Urteil wird sich wahrscheinlich auf die Änderung der Vorschriften des polnischen Arbeitsgesetzbuches über die Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen auswirken. Es ist anzunehmen, dass die Kündigungsfristen bei bei den Arbeitsverhältnissen in Zukunft gleichgesetzt werden. Gesetzgeberische Arbeiten an der Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich sind im Gang.

Das Urteil ist für viele Arbeitgeber in Polen von sehr großer Bedeutung, da befristete Arbeitsverträge bei Arbeitgebern sehr beliebt sind. Die Verlängerung von Kündigungsfristen würde somit viele polnische Arbeitnehmer betreffen.

Autor: Wojciech Zając (Breslau)