Brexit – Was gilt im polnischen Aufenthalts- und Arbeitsrecht?

Einreise und Aufenthalt

Wenn britische Staatsbürger ihren Aufenthalt in Polen vor dem 01.01.2021 angemeldet haben, können sie in Polen bleiben und dort arbeiten. Aufenthaltserlaubnisse, die den britischen Staatsbürgern und ihren Familienangehörigen bis zum Ende der Übergangsphase erteilt wurden, bleiben für den Zeitraum gültig, für den sie erteilt wurden, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2021.

Ab dem 01.01.2021 können die Begünstigten  des Austrittsabkommens (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft) bei den polnischen Woiwodschaftsämtern ein neues Aufenthaltsdokument beantragen.

Die Privilegierungen aus dem Austrittsabkommen gelten nicht für entsandte Arbeitnehmer. Nach Bestimmungen des polnischen nationalen Rechts, das am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, können diese Personen ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf eine besondere befristete Aufenthaltserlaubnis stellen. Der Antrag auf Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis für britische entsandte Arbeitnehmer kann spätestens bis zum 31.12.2021 gestellt werden.

Die britischen Staatsbürger und ihre Familienangehörigen, die keine Begünstigten des Austrittsabkommens sind, unterliegen den allgemeinen Regeln für die Einreise und den Aufenthalt in Polen, die sich auf Drittstaatsangehörige beziehen.

Das bedeutet, dass britische Staatsbürger im Allgemeinen das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis benötigen, um sich in Polen aufzuhalten.

Erwerbstätigkeit

Die Rechtsgrundlage für die Erbringung von Arbeitsleistungen in Polen ist grundsätzlich die Arbeitserlaubnis. Abhängig von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Falles britischer Bürger, kann man hier auf verschiedene Arten von Arbeitserlaubnissen abstellen. Die häufigste Art der Arbeitserlaubnis ist TYP A, wenn der Arbeitnehmer auf der polnischen Gehaltsliste steht.

Die Arbeitnehmer können vorübergehend nach Polen entsandt werden. Im Allgemeinen muss der entsendende Arbeitgeber für den entsandten Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis beantragen (Typ D-E, abhängig von der Art der Entsendung). Es gibt einige Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen. Dies ist der Fall, wenn der britische Arbeitnehmer zu einem polnischen Unternehmen entsandt wird, das durch Kapital oder geschäftsführende Personen mit dem englischen Unternehmen verbunden ist. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für 30 Tage im Kalenderjahr.

Wird die Arbeitserlaubnis erteilt, kann der Arbeitnehmer bei der polnischen Botschaft in London ein polnisches nationales Visum Typ D beantragen.



Autor: Katarzyna Gospodarowicz