COVID-19 „Anti-Krisen-Schutzschild”: Zusammenfassung des in Kraft getretenen Gesetzes

COVID-19 und der Anti-Krisen-Schutzschild

Erste Informationen zum polnischen "Anti-Krisen-Schutzschild" wurden am Wochenende des 21. und 22. März 2020 öffentlich. Nachdem verschiedene Ministerien und andere öffentliche Institutionen Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum geplanten Gesetzespaket mit Sonderlösungen zur Vorbeugung, Bewältigung und Bekämpfung von COVID-19 einbrachten, wurde es am 26. März dem polnischen Ministerrat vorgelegt. Das Gesetz wurde durch das Parlament mit Dringlichkeit bearbeitet und innerhalb von wenigen Tagen gefasst. Der polnische Präsident unterzeichnete das modifizierte Gesetz zur Bewältigung der von COVID-19 verursachten Krisensituation schließlich am 31. März. Am selben Tag trat das Gesetz in Kraft.

Nachfolgend finden Sie die Zusammenfassung der wichtigsten Lösungen und Änderungen des Gesetzes, unterteilt in konkrete, aus Ihrer Sicht wesentliche Fragen.


Zuschüsse und Finanzhilfen

Steuern

Recht


Zuschüsse und Finanzhilfen

Welche Zuschüsse gibt es für Unternehmer?

  1. Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsätze um mindestens 30% zurückgegangen sind, erhalten Zuschüsse für einen Teil ihrer Geschäftskosten. Der Unternehmer hat einen Nachweis über das Verhältnis des Gesamtumsatzes zweier beliebig aufeinanderfolgender Monate im Jahr 2020 zu erbringen und diesen mit den entsprechenden Monaten 2019 abzugleichen.

    Je nach Rückgang beträgt der Zuschuss:

    • Umsatzrückgang: mind. 30% → 50% des Mindestlohnes monatlich
    • Umsatzrückgang: mind. 50% → 70% des Mindestlohnes monatlich
    • Umsatzrückgang: mind. 80% → 90% des Mindestlohnes monatlich

      Den Antrag auf Erteilung des Zuschusses muss der Unternehmer bei der Kreisarbeitsverwaltung stellen. Solange der Unternehmer sein Gewerbe weiter betreibt, wird der Zuschuss monatlich für einen festgelegten Zeitraum ausgezahlt. Der Unternehmer verpflichtet sich außerdem, sein Gewerbe nach Beendigung der Zuschüsse für den mindestens gleichen Zeitraum, für den die Zuschüsse gewährt wurden, weiter zu betreiben. Andernfalls muss der erhaltene Zuschuss zurückerstattet werden.

  2. Unternehmen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zum Arbeitnehmerentgelt gewährt. Entscheidend ist, eine der folgenden beiden Bedingungen zu erfüllen:
    • 15% Umsatzrückgang im Verhältnis zweier beliebiger Monate im Jahr 2020 im Vergleich zu den entsprechenden Monaten im Jahr 2019.
    • 25% Umsatzrückgang im Verhältnis zweier beliebiger Monate im Jahr 2020 zueinander.

Die Zuschüsse betragen bis zu 50% des Mindestlohns bei Einführung des wirtschaftlichen Stillstandes. Bei Kurzarbeit können Unternehmen mit Zuschüssen bis zu der Hälfte der für Kurzarbeit zustehenden Vergütung rechnen. Diese darf allerdings nicht mehr als 40% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung des vorigen Quartals betragen. Der maximale Zeitraum für die Inanspruchnahme von Zuschüssen beträgt 3 Monate.

Welche Finanzhilfen greifen beim Arbeitsausfall?

Gewerbetreibenden und Personen, die zivilrechtliche Verträge ausführen, stehen Finanzhilfen beim Arbeitsausfall zu, wenn ihr Gewerbebetrieb infolge von COVID-19 zum Stillstand gekommen ist. Das gilt auch für Ausländer, die sich regelmäßig auf dem Gebiet Polens aufhalten.

Um die Finanzhilfen zu erhalten, gelten für Gewerbetreibende drei Voraussetzungen:

  • Beginn des Gewerbes vor dem 01. Februar 2020 und
  • Einkünfte im Vormonat der Antragsstellung nicht höher als 300% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung des vorigen Quartals und
  • Gewerbe ruhte nicht und Einkünfte aus dem Vormonat der Antragstellung lagen mind. 15% niedriger als im vorausgegangenen Monat oder
  • Ruhte das Gewerbe nach dem 31. Januar

Für Personen, die einen zivilrechtlichen Vertrag ausführen, gelten folgende Bedingungen:

  • Vertragsabschluss vor 01. Februar 2020
  • Einkünfte des zivilrechtlichen Vertrags im Vormonat der Antragsstellung dürfen nicht höher sein als 300% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung des vorigen Quartals

In beiden Fällen bedeutet die Finanzhilfe bei Arbeitsausfall eine einmalige Auszahlung von 80% des Mindestlohnes.

Gibt es weitere Darlehen oder Unterstützungen?

Für Kleinstunternehmer dürfen einmalige Darlehen in Höhe von bis zu 5.000 PLN zur Deckung der laufenden Geschäftskosten bei einer jährlichen Verzinsung von 0,05% gewährt werden. Das Gewerbe muss dafür vor dem 01. März 2020 aufgenommen worden sein. Der Antrag ist bei der zuständigen Kreisarbeitsverwaltung zu stellen. Im Gesetz ist bereits ein möglicher Darlehenserlass vorgesehen, sofern der Unternehmer seinen Personalbestand 3 Monate nach Darlehensgewährung nicht kürzt.

Kulturschaffende und Künstler, die ein eigenes Gewerbe betreiben oder auf Grundlage eines Auftrags- oder Werkvertrags arbeiten, können finanzielle Unterstützung von bis zu 80% des Mindestlohns erhalten. Bezüge zur kollektiven Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten werden vorübergehend ausgesetzt.

Was ist mit Beiträgen und Leistungen der Sozialversicherung?

Unternehmer, die bis zum 29. Februar 2020 weniger als 10 Versicherte gemeldet haben, müssen keine Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt bezahlen. Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Mai 2020. Darunter fallen Beiträge zur Sozialversicherung, Gesundheitsversicherung, Arbeits- und Solidaritätsfonds sowie Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen und Brückenrenten. Außerdem entfällt der Säumniszuschlag beim Antrag auf Stundung oder Ratenplan für Beitragsforderungen für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2020.

Steuern

Welche Änderungen gibt es zur Einkommens- und Körperschaftssteuer?

Für Steuerpflichtige gibt es Erleichterungen bei der Einkommenssteuer. Wer im Jahr 2020 aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit einen Verlust erleiden wird und dessen Gesamteinkünfte um mindestens 50% niedriger als denen des Vorjahres liegen, kann das in der Steuererklärung für das Jahr 2019 geltend machen. Die Einkünfte des Vorjahres dürfen dazu um die Höhe des Verlustes (max. 5.000.000 PLN) vermindert werden. Finanzhilfen bei Arbeitsausfall (siehe oben) sind ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit. Außerdem können Spenden im Zusammenhang mit COVID-19 mit bis zu 200% von der Steuer abgesetzt werden.

Die Frist für Vermieter, Steuern auf Einkünfte aus der Vermietung von Gebäuden zu bezahlen, wurde auf den 20. Juli 2020 verschoben.

Auch für Steuerzahler der Körperschaftssteuer gibt es Erleichterungen. Es gelten dieselben Voraussetzungen und Bestimmungen wie bei der Einkommenssteuer. Auch in diesem Fall dürfen die erzielten Einkünfte des Vorjahres um den Betrag des Verlusts (max. 5.000.000 PLN) vermindert werden.

Welche Änderungen gibt es bei sonstigen Steuern und Abgaben?

  • Bezüglich der Mehrwertsteuer verschiebt sich die Einreichungsfrist der neuen JPK_MWSt Datei auf den Juli 2020.
  • Die jährliche Gebühr für ewigen Nießbrauch kann bis zum Juni 2020 beglichen werden.
  • Darlehen an Unternehmer mit Liquiditätsengpässen unterliegen nicht der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen.
  • Es gibt keine allgemeine Befreiung von der Immobiliensteuer. Der Gemeindevorsteher kann die Zahlungsfrist bis zum 30. September 2020 verlängern.
  • Der Beginn des Einzelhandelssteuergesetzes wird auf den Januar 2021 verschoben.
  • Es wird keine Verlängerungsgebühr bei Verschiebung der Zahlungsfrist von Steuern
  • Laufende Fristen bei Verfahren und Prüfungen gemäß der Abgabenordnung, bei Zoll- und Steuerprüfungen sowie bei Verfahren in Glücksspielsachen werden unterbrochen.

Recht

Was ändert sich im Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht gibt es fortan die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt vom Arbeitsausfall betroffener Arbeitnehmer um maximal 50% und nicht unterhalb des Mindestlohns zu kürzen. Die Arbeitszeit kann in der Folge um 20% verringert werden, jedoch nicht mehr als bis auf 0,5 VZÄ. Arbeitgeber erhalten außerdem zusätzliche Rechte bei der Gestaltung der Arbeitszeit. Sie betreffen unter anderem die tägliche und wöchentliche Ruhezeit, die tägliche Arbeitszeit und weitere Beschäftigungsbedingungen.

Für Arbeitgeber, die unter Phase II der Umsetzung der Arbeitnehmer-Kapitalpläne fallen, werden wichtige Fristen verschoben. Des Weiteren werden regelmäßige medizinische Untersuchungen der Arbeitnehmer ausgesetzt. Kontrolluntersuchungen und ärztliche Atteste (z.B. zur Erstuntersuchung) bleiben bestehen. Der Kreis anspruchsberechtigter Personen auf Betreuungsgeld erweitert sich auf bestimmte Betreuer, die wegen COVID-19 freigestellt wurden.

Was bedeutet COVID-19 für öffentliche Auftragsvergaben?

In öffentlichen Auftragsvergaben ergeben sich einige durch COVID-19 bedingte Änderungen. Alle Parteien sind fortan verpflichtet, unverzüglich über etwaige Auswirkungen von COVID-19 auf die Erfüllung des Auftrags zu informieren. Es muss außerdem ein Nachweis darüber erbracht werden, ob und welche Auswirkungen COVID-19 auf die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistung hat. Dazu gehören unter anderem eine Auflistung abwesender Mitarbeiter, auferlegte Verpflichtungen zu Präventiv- oder Kontrollmaßnahmen sowie Nachweise von Lieferausfällen.

In diesen Fällen kann der bestehende Vertrag verändert und angepasst werden. Dazu zählen die Vertragserfüllungsfrist, Änderungen in der Art und Weise der Leistung oder Änderungen des Leistungsumfangs.

Was gilt für Mieter und Vermieter?

Vorbehaltlich einiger Ausnahmen gelten für Mietverträge einige Änderungen. So können bis zum 30. Juni 2020 weder Mietvertrag noch Mietzins gekündigt werden. Außerdem können sich Änderungen hinsichtlich der Mietdauer und der Kündigungsfrist ergeben.

Besondere Bestimmungen gelten für den Handel in Einkaufszentren. Solange Betriebsverbote für bestimmte Einzelhandelsbetriebe gelten, erlöschen die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien in Miet-, Pacht- und ähnlichen Verträgen.

Gibt es weitere Änderungen?

  • Die Frist für die Einreichung eines Genehmigungsantrags zur Legalisierung des Aufenthalts von Ausländern wird auf 30 Tage nach Aufhebung der epidemischen Gefahrenlange verlängert.
  • Bedingungen oder Fristen für die Rückzahlung von Gelddarlehen oder Krediten, die vor dem 8. März 2020 einem Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmer gewährt wurden, können durch die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers geändert werden.
  • Im Baurecht wird der Bauherr verpflichtet, die zuständigen Behörden über die Durchführung der Bauarbeiten im Zusammenhang mit COVID-19 zu informieren.
  • Für den Zeitraum vom 8. März bis zum 30. Juni 2020 ist unter anderem die Frist für die Einreichung eines Widerspruchs gegen die Markenanmeldung

Branchen

Für welche Branchen gibt es besondere Bestimmungen?

Besondere Anforderung gelten dieser Tage für die Abfallwirtschaft. Nicht-infektiöse Abfälle, "die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 anfallen", müssen auf Anordnung des Woiwoden von Unternehmern selbst bewirtschaftet werden. Das bedeutet, dass Siedlungsabfälle an nicht-kommunale Behandlungsanlagen übergeben oder zu lagern bzw. thermisch zu behandeln sind. Zusätzlich kann durch den Woiwoden bestimmt werden, die Kriterien für die getrennte Sammlung von Siedlungsabfällen zu ändern oder auszuschließen. Auf Antrag des Gemeindevorstehers, des Bürgermeisters oder des Stadtpräsidenten kann der Woiwode zudem die Häufigkeit der Abfuhr von Siedlungsabfällen und die Art und Weise, in der die Sammelstellen für getrennte Abfallsammlung ihre Dienstleistungen erbringen, ändern.

Das Problem der Einstufung von Siedlungsabfällen, die z.B. von Personen in Quarantäne zu Hause erzeugt werden, und deren sichere Sammlung und Entsorgung, bleibt durch das Gesetz ungelöst.

Auch in der Tourismusbranche ergeben sich Änderungen. Reisende können vor Beginn der Reiseveranstaltung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Notwendigkeit des Rücktritts in unmittelbaren Zusammenhang mit COVID-19 steht. Umgekehrt kann der Reiseveranstalter den Vertrag unter den gleichen Bedingungen auslösen. Innerhalb von 180 Tagen kann ein Gutschein in Höhe des bezahlten Betrags ausgestellt werden, danach muss der Betrag regulär abgerechnet werden.

Gesellschaftsrecht

Welche gesellschaftsrechtlichen Änderungen ergeben sich?

  • Es gilt die Befreiung von Geschäftsführern der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vorständen der Aktiengesellschaften von der Haftung dafür, dass sie Ansprüche gegen Auftragnehmer nicht geltend machen, die sich aus der Nicht- oder Schlechterfüllung eines öffentlichen Auftrags aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit COVID-19 ergeben.
  • Die Frist für die Mitteilung von Informationen an das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer wird auf den 13. Juli 2020 verschoben.
  • Es wird die Möglichkeit eingeführt, Sitzungen der Geschäftsführer und Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln (per Telefon- oder Videokonferenz) abzuhalten.
  • Die Fristen für die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten von Handelsgesellschaften und anderen Unternehmen sind um drei Monate verschoben.

Was geschieht mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren?

Solange die epidemische Gefahrenlage ausgerufen ist, sind manche nicht begonnene Fristen zu unterbrechen und bereits laufende Fristen auszusetzen.

Das gilt insbesondere für die folgenden verwaltungsrechtlichen Fristen:

  • Fristen, von deren Einhaltung die Gewährung von Rechtsschutz vor Gericht abhängt
  • Verjährungsfristen
  • Ausschlussfristen
  • Fristen für die Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen

Selbiges gilt für bestimmte gerichtliche Fristen:

  • Verjährungsfristen für strafbare Handlungen und deren Vollstreckung
  • Verfahrensrechtliche und gerichtliche Fristen in Gerichtsverfahren

Die Unterbrechung gilt teilweise nicht für vergaberechtliche Verfahren wie die Frist für Nachprüfungsanträge hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie gilt ebenfalls nicht für im Zivilrecht vorgesehene Fristen wie beispielsweise die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verträgen.

 

Weiterführende Informationen zu den hier beantworteten Fragen können Sie in diesem PDF nachlesen. Außerdem stehen Ihnen unsere Experten der COVID-19-Unit SDZLEGAL Schindhelm in diesem Zusammenhang gerne beratend zur Seite.

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den aktuellen Sachstand erläutern.