Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in Polen

Hohe Popularität des Verfahrens

Das vereinfachte Restrukturierungsverfahren – eingeführt, um den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken – hat sich als das Restrukturierungsverfahren erwiesen, das für polnische Unternehmer mit finanziellen Schwierigkeiten am interessantesten ist. Ursprünglich war die Möglichkeit der Einleitung des Verfahrens bis Ende Juni, dann Ende November 2021 befristet. Da das Verfahren ein hervorragendes Testfeld vor der Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie war, beabsichtigt nun der Gesetzgeber, es fristlos beizubehalten, indem er die bestehenden Vorschriften über das ordentliche Verfahren zur Genehmigung eines Vergleichs ändert.

Viele Privilegien für den Schuldner

Das vereinfachte Restrukturierungsverfahren wird durch ein Mindestmaß an gerichtlicher Beteiligung und gleichzeitig einen für den Schuldner sehr weitgehenden Schutz vor der Gläubigervollstreckung gekennzeichnet. Es kann von jedem Unternehmer, der von Zahlungsunfähigkeit bedroht oder sogar zahlungsunfähig geworden ist, in Anspruch genommen werden. Die Einleitung des Verfahrens erfordert nur den Abschluss eines Vertrages mit einem Restrukturierungsberater und eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Sie ist nicht an eine Zustimmung des Restrukturierungsgerichts gekoppelt.

Ab dem Tage der Bekanntmachung hat der Schuldner vier Monate Zeit, um den Antrag auf Genehmigung des Vergleichs zu stellen. Während dieser Zeit muss er seine Gläubiger überzeugen, dem Vergleich zuzustimmen. Andernfalls wird das Verfahren von Rechts wegen eingestellt. Dies ist eine relativ kurze Zeitspanne, dennoch zeigt die Praxis, dass der Prozentsatz der in diesem Verfahren abgeschlossenen Vereinbarungen recht hoch ist.

Es gibt eine Reihe von Privilegien, die dem Schuldner während des Verfahrens zur Verfügung stehen. Zuallererst werden alle ihm gegenüber geführten Vollstreckungsverfahren, auch Verfahren bezüglich Forderungen, die durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht gesichert sind, ausgesetzt. Neue Verfahren dürfen nicht eingeleitet werden. Ferner ist die Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags über Geschäftsräumlichkeiten oder Immobilien, in denen der Schuldner sein Unternehmen betreibt, durch den Vermieter oder Verpächter nicht zulässig. Das Kündigungsverbot gilt auch betreffend Vermögensversicherungs-, Kredit-, Leasing-, Bankkonten-, Bürgschafts- und Lizenzverträge sowie Garantien und Akkreditiven. Der Schuldner ist berechtigt, die laufenden Geschäfte seines Unternehmens zu führen. Nur für Entscheidungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen, muss er die Zustimmung des Restrukturierungsberaters einholen.

Möglicher Makel des neuen Gesetzes

Nach derzeit geltenden Vorschriften zum vereinfachten Restrukturierungsverfahren ist der Schuldner auch nicht verpflichtet, während des Verfahrens die unter den Restrukturierungsvergleich fallenden Ansprüche zu befriedigen. Im Gesetzesentwurf, der diese Verfahrensart auch nach dem 30. November 2021 beibehalten soll, ist eine solche Erleichterung für den Schuldner jedoch nicht vorgesehen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung, d.h. das Fehlen eines Moratoriums für den Schuldner zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten der Gläubiger, kann sich leider als fatal für die besprochene Form der Restrukturierung erweisen, da dies bedeutet, dass die Schuldner faktisch ihre Forderungen laufend begleichen müssten, auch solche, die durch den Vergleich abgedeckt sind, und erst nach Abschluss des Vergleichs die Zahlungen zurückhalten könnten. Das Verfahren würde also dem Schuldner in der Krise nicht einmal eine "Atempause" geben, obwohl genau hier der Hauptvorteil aller präventiven Sanierungsverfahren gesehen wird.