Österreich: Verpflichtendes Register über „Wirtschaftliche Eigentümer“

Der Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismus zeigt neue Auswirkungen. Zuletzt haben die „Panama Papers“ aufgezeigt, dass Gesellschaften und juristische Personen für kriminelle Zwecke missbraucht werden können. Dies insbesondere dann, wenn sich die eigentlichen „wirtschaftlichen Eigentümer“ hinter Gesellschaftsstrukturen verbergen können.

Mit dem „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“ liegt nunmehr ein Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung einer Datenbank für die Sammlung von Informationen über wirtschaftlich Berechtigte vorsieht. Hinter dem sperrigen Titel verbirgt sich ein Instrument mit vielfältigen Anforderungen an diverse Betroffene – nicht nur aus dem Bankensektor.

„Wirtschaftliche Eigentümer“ sind jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Selbst die Führungsebene eines Unternehmens kann unter bestimmten Voraussetzungen „Wirtschaftlicher Eigentümer“ sein.

Auch die „Rechtsträger“ sind als zentrale Verpflichtete entsprechend definiert. Dazu zählen insbesondere Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, Genossenschaften, Trusts und Stiftungen.

Jeder Rechtsträger hat eine Reihe von Daten über seine wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich, die das Register führen wird, zu melden. Dazu hat der betroffene Rechtsträger zunächst die Identität seines wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung deren Identität zu ergreifen. Gegenüber Auskunftsberechtigten müssen sowohl Informationen zu den (eigenen) rechtlichen als auch zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorgelegt werden. „Rechtliche“ Eigentümer sind jene, die nach außen, also insbesondere im Firmenbuch, aufscheinen. Die eingeholten Dokumente und Daten müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Diesen Sorgfaltspflichten ist jährlich nachzukommen, dabei ist auch die Aktualität der in das Register eingemeldeten Daten zu prüfen.

Die Meldung ist im elektronischen Weg von den Rechtsträgern selbst zu erstatten. Schnittstelle dazu ist das Unternehmensserviceportal. Eine Auslagerung der Datenübermittlung an berufsmäßige Parteienvertreter – wie Rechtsanwälte – ist zulässig.

Im Wesentlichen besteht dann eine Befreiung von der Meldepflicht, wenn die Gesellschafter von Unternehmen ausschließlich natürliche Personen sind.

Die Einsichtnahme in das Register ist klar beschränkt. Es besteht kein allgemeines Einsichtsrecht. Insoweit ist das Register nicht in gleicher Weise öffentlich wie z.B. das Grundbuch oder das Firmenbuch. Jedenfalls zur Einsicht berechtigt sind all jene Personen und Unternehmen, die die strengen Sorgfaltsanforderungen nach der EU-Geldwäscherei-Richtlinie erfüllen müssen. Anderen Personen kann die Abfrage bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses gestattet werden.

Um die Effizienz des Registers zu gewährleisten, soll das WiEReG strenge Strafdrohungen beinhalten. So ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine Meldepflicht mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 bedroht. Bei einer grob fahrlässigen Unterlassung einer Meldung beträgt die Strafdrohung bis EUR 100.000,00. Auch die unbefugte Einsichtnahme soll bestraft werden. Nicht oder nicht vollständig erstattete Meldungen sollen zudem über Zwangsstrafen erzwungen werden können.

Nach derzeitigem Stand soll das WiEReG mit Anfang des neuen Jahres in Kraft treten. Dann besteht eine Übergangsfrist von wenigen Monaten, um die Meldungen vorzunehmen. Voll funktionsfähig soll das Register ab Mai 2018 sein. Das Gesetz ist umfangreich und komplex – ein Umstand, den der Gesetzgeber bewusst in Kauf nimmt.

Wir empfehlen, nicht nur die gesetzliche Entwicklung und damit die Verabschiedung des WiEReG im Auge zu behalten, sondern rechtzeitig dafür Vorsorge zu treffen, den eigenen Meldepflichten in das Register nachkommen zu können. Die Strafdrohungen sollten dafür ausreichende Motivation sein. Für Rückfragen und Hilfestellungen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Autor: Alexander Wöß