Deutschland: Das bundesweite Korruptionsregister ist da – der mittelalterliche Pranger in neuer Form?

Worum geht es in der Sache?
Mehrere Bundesländer haben in den letzten Jahren sogenannte Korruptions- oder Wettbewerbsregister eingerichtet. Sie sollen Unternehmen, deren Verantwortliche wegen Wettbewerbsverstößen in Straf- oder Bußgeldverfahren zur Rechenschaft gezogen wurden, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen. Art und Umfang dieser Register variieren jedoch erheblich. Auch die Umsetzung verlief schleppend. Bekannt wurde der Fall des gemeinsamen Registers in Hamburg und Schleswig-Holstein, das gut zwei Jahre nach Einführung im Jahr 2014 keinen einzigen Eintrag aufwies. Nach längerem Vorlauf ist nun am 19.07.2017 auf Bundesebene das „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters“ (WRegG) in Kraft getreten. Damit soll bis 2020 ein bundesweites Register, geführt durch das Bundeskartellamt, an die Stelle der Landesregister treten.

In diesem neuen Register kann ein ganzer Strauß von Delikten zur Eintragung eines Unternehmens führen. Neben Straftaten gegen den Wettbewerb im engeren Sinne können dies auch Fälle des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerhinterziehung oder Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Mindestlohngesetz sein. Auch bestimmte Ordnungswidrigkeiten wie zB Kartellverstöße können bereits eine Eintragung zur Folge haben. Entscheidend: Die Tat muss dem Unternehmen zuzurechnen sein. Das ist dann der Fall, wenn sie durch ein Mitglied der Geschäftsleitung oder andere Personen mit Leitungs- und Kontrollbefugnissen (etwa Prokuristen, aber auch Mitarbeiter nachfolgender Führungsebenen) begangen wurde. Ausreichend ist aber auch ein Bußgeld gegen solche Personen, weil sie Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter durch unzureichende Organisationsmaßnahmen nicht verhindert haben. Kommt es wegen solcher Taten zu einer rechtskräftigen Verurteilung, werden die Unternehmen zunächst angehört, bevor Staatsanwaltschaften und Ordnungswidrigkeitenbehörden die Eintragung im Register veranlassen. Dort werden neben dem Unternehmen ua auch die Namen der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens sowie der wegen der Anlasstat verurteilten Personen erfasst.

Zum Abruf des nicht allgemein zugänglichen Registers sind alle öffentlichen Auftraggeber vor Vergabeentscheidungen berechtigt. Überschreitet der Netto-Auftragswert EUR 30.000,00, ist die Abfrage sogar verpflichtend. Mit einer Eintragung im Register ist zwar kein zwingender Ausschluss der Anbieter im konkreten Vergabeverfahren verbunden. Über diesen entscheidet eigenständig die abfragende Stelle. In der Praxis allerdings kann kaum ein Zweifel bestehen, dass die Eintragung für die betroffenen Unternehmen existenzbedrohende Folgen haben kann und einen willkommenen Angriffspunkt unterlegener Konkurrenten bei der gerichtlichen Nachprüfung der Vergabe bietet.

Die Eintragung im Register bleibt in der Regel für drei bis fünf Jahre bestehen, je nach Anlasstat. Nur ausnahmsweise kann eine so genannte „Selbstreinigung“ zu einer früheren Löschung führen. Dazu muss das Unternehmen dem Kartellamt nachweisen, dass es nicht nur den Schaden aus den Taten wieder gut gemacht und bei der Aufklärung umfassend mit den Behörden kooperiert hat. Wichtiger noch ist der Nachweis, dass durch personelle und organisatorische Maßnahmen aktiv gegen eine Wiederholung solcher Taten vorgegangen wurde.

Was sind die Folgen für Unternehmen?
Das neue Register verdeutlicht einmal mehr die Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen. Gerade für Unternehmen mit einem hohen Anteil öffentlicher Auftraggeber kann eine Eintragung ruinöse Folgen haben. Man muss gar nicht den Extremfall einer Bestechung von Mitarbeitern der öffentlichen Hand durch einen Geschäftsführer bilden. Schon ein schwerer Verstoß einzelner Führungskräfte im Bereich Leiharbeit oder Werkunternehmer oder ein Bußgeld wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegen die Geschäftsleitung kann ausreichen. Hier bietet eine effektive Compliance doppelte Absicherung. Zum einen warnt und schult sie die Mitarbeiter, damit es zu Taten dieser Art gar nicht erst kommt. Zum anderen ist ein gelebtes Compliance-System ein überzeugender Nachweis, dass die Aufsichtspflichten von der Unternehmensführung effektiv wahrgenommen wurden. Es kann damit jedenfalls das für die Eintragung besonders kritische Bußgeld gegen die Geschäftsleitung verhindern.

Ist es zu einem Vorfall im Unternehmen gekommen, der potentiell eine Eintragung im Register zur Folge haben kann, ist schnelles Handeln gefragt. Im bundesweiten Register werden, anders als übrigens in vielen Landesregistern, nur Verstöße aufgenommen, die rechtskräftig festgestellt sind. Es kann also für das Unternehmen entscheidend sein, dass der betroffene Mitarbeiter umfassend mit den Behörden kooperiert und den Schaden schnell wieder gut macht. Denn so kann vielleicht noch eine Einstellung erreicht werden und sei es gegen Auflagen. Fatal dagegen wäre es, wenn der Mitarbeiter aus Enttäuschung oder Wut ungerechtfertigte Vorwürfe gegen die Geschäftsleitung erhebt, die dann möglicherweise auch zu einem Bußgeld gegen diese führen.

Aus diesem Grund wird man künftig auch im Bereich strafrechtlicher Verfehlungen verstärkt auf Erfahrungen aus dem Kartellrecht zurückgreifen. Dort ist einerseits umfangreiche Aufklärung geboten. Andererseits verfügen oft nur die Mitarbeiter selbst über die notwendigen Informationen, die das Unternehmen für einen strafmildernden Kronzeugenantrag benötigt. Die Folge ist oft eine schwierige Gratwanderung im Umgang mit betroffenen Mitarbeitern. Ähnliches gilt künftig bei strafrechtlichen Verfehlungen. Auch wenn hier die konsequente Aufklärung fast noch wichtiger ist, kann es gleichwohl notwendig sein, zu einem Mindestmaß an Kooperation zu finden, um weiteren Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Vielleicht kann so verhindert werden, dass ein Organisationsverschulden im Unternehmen angenommen wird. Mindestens aber können die Angaben des Mitarbeiters zu der für die Selbstreinigung unerlässlichen vollständigen Aufklärung der Taten beitragen. Mit der Selbstreinigung kann das Unternehmen echte Rechtssicherheit erlangen. Ist sie einmal vom Bundeskartellamt akzeptiert, kann die Anlasstat in künftigen Vergabeverfahren keine Rolle mehr spielen. Und schon der entsprechende Antrag, der samt der entsprechenden Nachweise im Register vermerkt wird, dürfte den negativen Eindruck der Eintragung jedenfalls abmildern.

In beiden Bereichen, präventive Compliance und interne Aufklärung, ist gerade wegen der strafrechtlichen Risiken – auch für die Geschäftsleitung selbst in der Regel juristische Beratung unerlässlich. Emotional verständliche Reaktionen im Sinne von, das schwarze Schaf unter den Mitarbeitern mit Schimpf und Schande vom Hof zu jagen und mit Strafanzeige oder Schadensersatz zu verfolgen, könnten sich bald als fatal erweisen.

Autoren: Heiko Hellwege, Christoph Sliwka & Christina Hummer