COVID-19: Sanierung ohne den Anti-Krisen-Schutzschild

Anti-Krisen-Schutzschild

Am 28.03.2020 hat der polnische Sejm (untere Parlamentskammer) ein Gesetzespaket zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie insbes. im Bereich des Arbeits-, Steuer- und Wirtschaftsrechts (sog. Anti-Krisen-Schutzschild) verabschiedet. Als Hauptziel dieses Vorhabens wurde der Erhalt und die Steigerung des Liquiditätsniveaus von Unternehmern genannt. Dabei sieht das Gesetzespaket keine Vorschriften vor, die zumindest vorläufig die insolvenzrechtlichen Rahmen ändern würden. Es wird ein weiteres Gesetz zur staatlichen Sanierungshilfe geplant, ob und wann dieses in Kraft treten könnte, wurde noch nicht bekannt gegeben.

Restrukturierung befreit von der Haftung

Durch das Gesetzespaket wurde weder die Insolvenzantragspflicht noch die Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder vorläufig ausgesetzt. Der Eröffnungsantrag ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist, einzureichen. Als zahlungsunfähig gilt, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Wird der Antrag nicht fristgemäß gestellt, so haften dafür die Antragspflichtigen - den Gläubigern gegenüber - mit ihrem gesamten Privatvermögen. Ob die Tatsache, dass die Zahlungsunfähigkeit wegen der COVID-19-Krise entstanden worden ist, haftungsbefreiend wirken soll, werden erst in vielen Monaten die Gerichte entscheiden. Bisher besteht dazu keine rechtliche Grundlage.

Von der Insolvenzantragspflicht kann man sich jedoch rechtssicher dadurch befreien, dass man rechtszeitig die Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens veranlasst. Dieses steht sowohl einem zahlungsunfähigen, als auch von der Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmer offen. Das polnische Recht sieht vier Typen des Restrukturierungsverfahrens vor. Die Wahl hängt vor allem von der wirtschaftlichen Situation des Schuldners ab.

Sanierungsverfahren

Ein Unternehmer, der die Auswirkungen von COVID-19 zu spüren bekommt, kann insbes. das Sanierungsverfahren auswählen. Es bietet die Aussetzung der Verpflichtung zur Begleichung der ausstehenden Verbindlichkeiten, die vor dem Eröffnungstag entstanden sind, sowie Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger, selbst wenn sie mit Vermögenswerten des Unternehmers bspw. durch Pfand oder Hypothek abgesichert sind. Es ist ferner möglich, der Pflicht zur Ausführung von ungünstigen Verträgen nicht nachzukommen („Erfüllungswahl“) oder die Arbeitnehmeranzahl unter denselben Bedingungen, die im Insolvenzverfahren gelten, einzuschränken. Somit lässt das Sanierungsverfahren dem Schuldner wenigstens ein paar Monate Zeit, um „Luft zu schnappen“.

Pre-Pack

Ungeachtet des Epidemie-Zustands ist am 24.03.2020 eine Novelle des Insolvenzrechts in Kraft getreten, die u.a. weitere Erleichterungen beim Kauf von kriselnden Unternehmen unter Anwendung des sog. „Pre-Packs“ vorsieht. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit des vereinfachten Erwerbs eines Unternehmen(teils) direkt nach der Insolvenzverfahrenseröffnung aufgrund eines vorher gerichtlich festgestellten Kaufvertrages.

Unsere Experten der COVID-19-Unit SDZLEGAL Schindhelm stehen Ihnen in diesem Zusammenhang gerne beratend zur Seite.

Stand des Beitrags: 01.04.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den aktuellen Sachstand erläutern.