COVID-19 muss weder Insolvenz noch Liquidation bedeuten!

Die Zwangsquarantäne wurde erst vor ein paar Tagen verordnet, doch schon jetzt besteht kein Zweifel, dass sie bei vielen Unternehmern Finanzprobleme entstehen lässt. Bei geschlossenen Betrieben ist es unmöglich, die Aufträge auszuführen. Gleichzeitig sind jedoch Entgelt, Mieten, Leasinggebühren etc. fortzuzahlen. Die polnische Regierung kündigt zwar verschiedene Erleichterungen und andere Befreiung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen an, aber momentan sind dies lediglich Ankündigungen, und der Umfang der Erleichterungen wird dabei sicherlich sehr begrenzt sein. Viele Unternehmer können vor diesem Hintergrund bald mit der Zahlungsunfähigkeit konfrontiert werden.

In dieser schwierigen Zeit möchten wir Sie an restrukturierungsrechtliche Lösungen erinnern. Nicht nur ein insolventer, aber auch ein von der mangelnden Liquidität bedrohter Unternehmer kann die Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens beim Gericht beantragen. Ein Unternehmer, der die Auswirkungen von COVID-19 zu spüren bekam, kann insbesondere das Sanierungsverfahren auswählen. Durch die Aussetzung der Verpflichtung zur Begleichung der ausstehenden Verbindlichkeiten, die vor dem Tag, an dem das Verfahren eingeleitet wurde, entstanden sind, sowie durch die Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens Gläubiger, selbst wenn sie mit Vermögenswerten des Unternehmers bspw. durch Pfand oder Hypothek abgesichert sind, lässt das Sanierungsverfahren wenigstens ein paar Monate lang „Luft schöpfen“. Im Laufe des Verfahrens ist es möglich, der Pflicht zur Ausführung von ungünstigen Verträgen nicht nachzukommen oder die Besatzungsgröße einzuschränken und zwar unter solchen Bedingungen, die im Insolvenzverfahren gelten. Dadurch kann der Unternehmer seine geschäftliche Tätigkeit fortsetzen, ohne die Insolvenz eröffnen oder sein Unternehmen liquidieren zu müssen.

Eine schnelle Maßnahmenergreifung ist auch im Hinblick auf die Haftung der Führungskräfte notwendig. Vorerst wurden keine Vorschriften eingeführt, die wenigstens vorübergehend die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags aussetzen würden. Einzureichen ist ein solcher Antrag weiterhin innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem man insolvent wurde. Wird der Antrag nicht fristgemäß gestellt, so haben dafür insbesondere Mitglieder der Geschäftsführungen und Vorstände - den Gläubigern gegenüber - mit ihrem gesamten Privatvermögen zu haften. Von der Pflicht zur Antragstellung kann man sich dabei befreien, wenn ein Vergleich mit den Gläubigern im Restrukturierungsverfahren rechtzeitig vereinbart wird.

Wenn Sie als Unternehmer Interesse daran haben, über Einzelheiten der Restrukturierungsverfahren mehr zu erfahren oder die Untersuchung, ob Sie insolvenzbedroht sind, durchzuführen, kontaktieren Sie bitte RAin (PL) Aleksandra Krawczyk, LL.M. corp. restruc., Restrukturierungsberaterin bei SDZLEGAL Schindhelm.