Vinkulierung
Was versteht man unter Vinkulierung?
Unter der Vinkulierung von Anteilen oder Aktien versteht man in der Praxis eine Beschränkung ihrer Veräußerbarkeit oder Verfügbarkeit, z. B. durch die Verpflichtung, die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Bei einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung eines Anteils, eines Teils davon oder eines Bruchteils davon von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen oder die Veräußerung auf andere Weise einschränken. Bei einer Aktiengesellschaft kann – nach der Rechtslage vom 11. September 2026 – die Satzung die Verfügung über Namensaktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen oder die Verfügungsmöglichkeit über solche Aktien auf andere Weise einschränken. Darüber hinaus können Aktionäre Vereinbarungen treffen, die die Verfügung über Aktien für einen bestimmten Zeitraum einschränken. Das poln. Gesetzbuch über Handelsgesellschaften sieht für solche Beschränkungen eine maximale Dauer von fünf Jahren vor, für Vereinbarungen, die ein Vorkaufsrecht oder ein anderes Vorzugserwerbsrecht von Aktien begründen, eine maximale Dauer von zehn Jahren. Solche vertraglichen Beschränkungen entfalten in erster Linie bindende Wirkung zwischen den Vertragsparteien.
Vinkulierung im Versicherungswesen
Der Begriff „Vinkulierung“ wird auch in der Versicherungspraxis verwendet, insbesondere bei der Absicherung von Bankfinanzierungen. Im polnischen Recht handelt es sich dabei nicht um ein eigenständiges gesetzliches Institut mit einheitlichem Inhalt – seine Wirkungen hängen vom Versicherungsvertrag, von der Abtretung, dem Pfandrecht oder einer anderen vereinbarten Sicherheit ab. Eine Klausel kann insbesondere die Auszahlung der Leistung von der Zustimmung des Gläubigers abhängig machen, doch der Begriff „Vinkulierung“ an sich begründet nicht automatisch ein Pfandrecht, ein Abtretungsverbot oder ein gesondertes Befriedigungsrecht im Insolvenzverfahren. Der Umfang des Gläubigerschutzes ist anhand der konkreten Bestimmungen und der gewählten Sicherungsgestaltung zu beurteilen.
Rechtsgrundlage: § 182, §§ 337 und 338 des poln. Gesetzbuches über Handelsgesellschaften. Rechtsstand zum 11.09.2026; die Novelle (Gesetzblatt 2026, Pos. 176) ändert § 337 des poln. Gesetzbuches über Handelsgesellschaften mit Wirkung vom 18.02.2027.
Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Gesellschaftsrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Kontakt aufnehmen