Pfandrecht
Was ist ein Pfandrecht?
Im polnischen Recht ist das Pfandrecht ein beschränktes dingliches Recht, das der Sicherung von Forderungen vor allem an beweglichen Sachen oder veräußerbaren Vermögensrechten dient. Es berechtigt den Gläubiger, die Befriedigung aus dem Pfandgegenstand geltend zu machen, unabhängig davon, in wessen Eigentum dieser übergegangen ist, und zwar mit Vorrang vor den persönlichen Gläubigern des Eigentümers, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Immobilien werden in Polen nicht durch ein Pfandrecht gesichert. Das zuständige beschränkte dingliche Recht zur Sicherung von Forderungen an Immobilien ist die Hypothek, die grundsätzlich mit der Eintragung in das Grundbuch entsteht.
Wie wird ein Pfandrecht bestellt?
Im Falle eines einfachen Pfandrechts an einer beweglichen Sache ist ein Vertrag zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Gläubiger erforderlich sowie grundsätzlich die Übergabe der Sache an den Gläubiger oder an einen Dritten, auf dessen Besitz sich die Parteien geeinigt haben. Ein Pfandrecht an Rechten entsteht unter Einhaltung der für das jeweilige Recht geltenden Anforderungen.
Welche grundlegenden Arten von Pfandrechten gibt es?
Im polnischen Recht ist vor allem zwischen dem im Zivilgesetzbuch geregelten gewöhnlichen Pfandrecht und dem Registerpfandrecht zu unterscheiden. Zur Bestellung eines Registerpfandrechts sind ein Pfandvertrag sowie eine Eintragung in das Pfandregister erforderlich, wobei der Pfandgegenstand im Besitz des Pfandgebers verbleiben kann. Gesonderte Vorschriften können zudem gesetzliche Pfandrechte oder besondere Sicherungsformen vorsehen, z. B. finanzielle Sicherheiten. Sicherheiten, die im Vollstreckungsverfahren oder aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen entstehen, sind nach den einschlägigen Verfahrens- und Sachrechtsvorschriften zu beurteilen. Das Pfandrecht hat grundsätzlich akzessorischen Charakter, d. h. es ist an die gesicherte Forderung gebunden. Im Falle des Registerpfandrechts sieht das Gesetz jedoch besondere Ausnahmen vor, darunter die Möglichkeit, das Pfandrecht nach Erlöschen der bisherigen Forderung zur Sicherung einer neuen Forderung aufrechtzuerhalten, sofern der Vertrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Rechtsgrundlage: § 244 sowie § 306 ff. des poln. Zivilgesetzbuches; § 65 ff. des poln. Gesetzes über Grundbücher und Hypotheken; poln. Gesetz über das Registerpfandrecht und das Pfandregister.
Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Insolvenz und Sanierung. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Kontakt aufnehmen