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Stille Gesellschaft

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

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Was versteht man unter einer stillen Gesellschaft (Poln. spółka cicha)?

Die stille Gesellschaft stellt im polnischen Recht keine eigenständige Gesellschaftsform dar, die im polnischen Gesetzbuch über Handelsgesellschaften geregelt ist. Es handelt sich dabei grundsätzlich um einen unbenannten Vertrag, der auf der Grundlage des Vertragsfreiheitsprinzips (Art. 353¹ des polnischen Zivilgesetzbuches) geschlossen wird. Im typischen Fall leistet der stille Gesellschafter eine Einlage zugunsten eines Unternehmers, der seine Geschäftstätigkeit in eigenem Namen ausübt, und partizipiert im Gegenzug gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen am Gewinn dieser Tätigkeit. Der Abschluss eines solchen Vertrags begründet weder eine eigenständige Rechtspersönlichkeit noch ein eigenständiges Vermögen der „Gesellschaft“. Der stille Gesellschafter tritt grundsätzlich nach außen hin nicht als Gesellschafter des Unternehmers auf und haftet allein aufgrund des Vertragsabschlusses nicht gegenüber dessen Gläubigern.

Welche Arten einer stillen Gesellschaft gibt es?

Die polnischen Rechtsvorschriften unterscheiden keine gesetzlichen Arten der stillen Gesellschaft. In der Rechtslehre und Praxis werden die Begriffe „typisch“ und „atypisch“ verwendet, doch der Umfang der Rechte des stillen Gesellschafters – einschließlich der Beteiligung an Gewinnen und Verlusten, der Informationsrechte oder der Mitentscheidungsbefugnisse – ergibt sich in erster Linie aus dem Vertrag.

Was passiert im Falle eines Insolvenzverfahrens?

Das polnische Insolvenzrecht sieht für den stillen Gesellschafter keine besondere Regelung vor, die den im ursprünglichen Text beschriebenen Lösungen entspricht. Im Falle der Insolvenz des Unternehmers hängen die Möglichkeit der Anmeldung einer Forderung durch den stillen Gesellschafter sowie deren Höhe vom Inhalt des Vertrags und der Art der konkreten Forderung ab. Es besteht auch keine gesetzliche, automatische Verpflichtung, den nicht eingezahlten Teil der Einlage in die Insolvenzmasse einzuzahlen, nur weil die Parteien den Vertrag als „Stille Gesellschaft“ bezeichnet haben; eine solche Verpflichtung kann sich aus dem Vertrag oder aus anderen einschlägigen Vorschriften ergeben.

Wie wird die Einlage eines stillen Gesellschafters in der Bilanz ausgewiesen?

Die bilanzielle Erfassung der Einlage eines stillen Gesellschafters hängt vom wirtschaftlichen Inhalt und den Bedingungen des Vertrags sowie von den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen ab. Im polnischen Recht gibt es keine allgemeine Regel, wonach eine solche Einlage stets als Fremdkapital oder – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – automatisch als Eigenkapital ausgewiesen wird. Eine etwaige Nachrangigkeit der Forderungen oder die Risikobeteiligung des stillen Gesellschafters erfordert eine gesonderte buchhalterische und rechtliche Prüfung.

Welche Rechte hat ein stiller Gesellschafter?

Die Rechte eines stillen Gesellschafters werden in erster Linie durch den Vertrag festgelegt. Dieser kann unter anderem die Beteiligung an Gewinnen und Verlusten, das Recht auf Information oder Kontrolle, die Kündigungs- und Abrechnungsregeln sowie eventuelle Mitbestimmungsrechte regeln. Im polnischen Recht gilt weder die im ursprünglichen Text beschriebene gesetzliche Schwelle von 25 % noch eine besondere Regelung, die einen stillen Gesellschafter allein aufgrund einer solchen Beteiligungshöhe einem Kommanditisten oder einer anderen Gesellschafterkategorie gleichstellt.

Wann ist eine stille Gesellschaft sinnvoll?

Eine stille Gesellschaft kann ein flexibles Instrument zur Finanzierung oder Investition in ein fremdes Unternehmen sein, ohne dass dabei der formelle Status eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft erworben wird. Bei der Ausgestaltung des Vertrags bedürfen jedoch steuerliche, buchhalterische und insolvenzrechtliche Fragen sowie das Risiko einer abweichenden Einstufung der Konstruktionsform je nach ihrem tatsächlichen Inhalt einer gesonderten Prüfung.

Rechtsgrundlage: § 353¹ des polnischen Zivilgesetzbuches; es gibt keine gesonderte gesetzliche Regelung für die stille Gesellschaft im poln. Gesetzbuch über Handelsgesellschaften. Die steuerlichen, buchhalterischen und insolvenzrechtlichen Auswirkungen hängen vom Inhalt des jeweiligen Vertrags ab und erfordern eine gesonderte Beurteilung.

 

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