Personengesellschaft
Was versteht man unter einer Personengesellschaft?
Im Sinne des poln. Gesetzbuches über Handelsgesellschaften gelten als Personengesellschaften: die offene Handelsgesellschaft, die Partnergesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (spółka cywilna) sowie die sogenannte stille Gesellschaft sind keine Personengesellschaften im Sinne des poln. Gesetzbuches über Handelsgesellschaften. Eine Personengesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit, verfügt jedoch über Rechts- und Prozessfähigkeit: Sie kann im eigenen Namen Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden. Sie betreibt ein Unternehmen unter eigenem Firmennamen. Der persönliche Charakter der Gesellschaft ist mit der wesentlichen Bedeutung der Gesellschafterzusammensetzung verbunden. Die Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters kann nur dann auf eine andere Person übertragen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt. Zudem grundsätzlich nur nach Einholung der schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
Wann kann eine Personengesellschaft aufgelöst werden?
Die Gründe für die Auflösung hängen von der Art der Gesellschaft, sowie vom Inhalt ihres Gesellschaftsvertrags oder ihrer Satzung ab. Bei einer offenen Handelsgesellschaft stellen der Tod eines Gesellschafters oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn gesetzliche Auflösungsgründe dar. Die Gesellschaft kann jedoch zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortbestehen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die verbleibenden Gesellschafter dies unverzüglich beschließen. Für die Kommanditgesellschaft gelten in diesem Zusammenhang entsprechend die Vorschriften für die offene Handelsgesellschaft, mit den im poln. Gesetzbuch über Handelsgesellschaften vorgesehenen Ausnahmen. Insbesondere stellt der Tod eines Kommanditisten keinen Auflösungsgrund dar. Daher empfiehlt es sich, die Folgen des Todes, der Insolvenz oder des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie die Regeln für die Fortführung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag genau zu regeln.
Rechtsgrundlage: Art. 4 § 1 Nr. 1, Art. 8, Art. 10, Art. 58, Art. 64, Art. 103 und Art. 124 des poln. Gesetzbuches über Handelsgesellschaften.
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