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Offene Handelsgesellschaft

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

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Was versteht man unter einer offenen Handelsgesellschaft?

Die offene Handelsgesellschaft ist die grundlegende Form einer Personengesellschaft. Sie ist rechtsfähig, besitzt jedoch keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist rechtsfähig, besitzt jedoch keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter das Eigentum an Immobilien und andere dingliche Rechte, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, gesamtschuldnerisch mit den übrigen Gesellschaftern und der Gesellschaft. Diese Haftung ist jedoch grundsätzlich subsidiärer Natur: Ein Gläubiger kann die Vollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters vornehmen, wenn sich die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft als erfolglos erweist. Er kann den Gesellschafter jedoch bereits vor der Feststellung der Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die Gesellschaft verklagen.

Rechtsgrundlage: § 8, § 22 Abs. 2 sowie § 31 des poln. Gesetzbuches über Handelsgesellschaften.

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