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Kapitalgesellschaft

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

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Was versteht man unter dem Begriff „Kapitalgesellschaft“?

Im Sinne des poln. KSH gelten die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einfache Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaften. Nach der Eintragung in das poln. Landesgerichtsregister (KRS) erlangt die Kapitalgesellschaft eine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen ist vom Vermögen der Gesellschafter oder Aktionäre getrennt, die grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Während der Gründungsphase der Kapitalgesellschaft gilt eine gesonderte Haftungsregelung. Die Kapitalvorschriften unterscheiden sich je nach Gesellschaftsform. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft verfügen über ein Stamm-/Grundkapital, während die einfache Aktiengesellschaft über ein Aktienkapital in Höhe von mindestens 1 Złoty verfügt. Ihre Aktien haben keinen Nennwert und sind nicht Bestandteil des Aktienkapitals. Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) ist eine eigenständige, supranationale Gesellschaftsform, die vor allem im Recht der Europäischen Union geregelt ist. Sie fällt nicht unter die Definition einer „Kapitalgesellschaft“ gemäß Art. 4 § 1 Nr. 2 des polnischen KSH, obwohl in vielen Punkten die Vorschriften für Aktiengesellschaften entsprechend auf eine SE mit Sitz in Polen Anwendung finden.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11–13 KSH; in Bezug auf die P.S.A. zudem u. a. §§ 300²–300³ KSH.

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