A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Begriffe finden

Aktie

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  China   Deutschland   Italien   Österreich   Polen   Türkei

Was versteht man unter dem Begriff „Aktie“?

Im polnischen Recht bezeichnet eine Aktie in einer Aktiengesellschaft einen Anteil am Grundkapital sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Aktionärs. Mit einer Aktie können unter anderem das Recht auf Dividende, das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht, das Recht auf Informationen im gesetzlich festgelegten Umfang sowie – bei einer Neuemission – das Bezugsrecht verbunden sein. Aktien liegen nicht in Form eines Dokuments vor. Sie sind entmaterialisiert: Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft werden grundsätzlich im Aktionärsregister eingetragen, während Aktien einer börsennotierten Gesellschaft im Wertpapierdepot verwaltet werden. Ein papiergebundenes „Aktienzertifikat“ stellt in Polen daher kein Dokument dar, das die mit der Aktie verbundenen Rechte verkörpert.

Welche Arten von Aktien gibt es? 

Zum 11. September 2026 unterscheidet das polnische Gesetzbuch über Handelsgesellschaften (im Folgenden: KSH) zwischen Namensaktien und Inhaberaktien. Diese Unterscheidung wird ab dem 18. Februar 2027 gemäß der Novelle des KSH vom 23. Januar 2026 aufgehoben. Hinsichtlich des Umfangs der Rechte lassen sich Stammaktien und Vorzugsaktien unterscheiden, wobei sich die Vorzugsrechte insbesondere auf das Stimmrecht, die Dividende oder den Anteil an der Vermögensverteilung im Falle einer Liquidation beziehen können. Die Satzung kann auch Vorzugsaktien im Hinblick auf die Dividende vorsehen, bei denen das Stimmrecht ausgeschlossen ist (stimmrechtslose Aktien). Die Aktien einer Aktiengesellschaft haben einen Nennwert, der nicht unter 1 Groschen liegen darf. Das KSH sieht in einer Aktiengesellschaft keine nennwertlosen Aktien vor; nennwertlose Aktien gibt es hingegen in einer einfachen Aktiengesellschaft. 

Rechtsgrundlage: insbesondere § 308 Abs. 2, § 328, § 328¹ ff., § 334 sowie §§ 351–353 KSH. Das Gesetz vom 23. Januar 2026 (Gesetzblatt 2026, Nr. 176) tritt grundsätzlich am 18. Februar 2027 in Kraft und hebt die Unterscheidung zwischen Namens- und Inhaberaktien auf. 

Contact Icon

Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Gesellschaftsrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Kontakt aufnehmen

Verwandte Begriffe