Rechtssicheres Whistleblowing in Ihrem Unternehmen - Länderupdate in Polen

Polen arbeitet weiterhin an einem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes, mit dem die WB-Richtlinie umgesetzt werden soll. Der Gesetzesentwurf soll allen Personen, die sich entschließen, Verstöße, Vergehen oder Straftaten am Arbeitsplatz zu melden, rechtlichen Schutz bieten. Ein Hinweisgeber kann somit eine Person sein, die mit einer Einrichtung oder Organisation, die Verstöße begeht, nicht nur durch einen Arbeitsvertrag, sondern durch jedes rechtliche oder tatsächliche Verhältnis (z. B. als Unterauftragnehmer) verbunden ist. Außerdem kann die Meldung selbst nicht nur während der Dauer des betreffenden Arbeitsverhältnisses erfolgen, sondern auch vor dessen Beginn oder nach dessen Beendigung, z.B. aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Gesetzesentwurf regelt auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Hinweisgeber-Status, die Möglichkeiten zur Abgabe der Meldungen, sowie die zur Entgegennahme solcher Meldungen und deren Dokumentation verpflichtete Stelle.                                

Meldungen können über drei Meldekanäle abgegeben werden: intern, extern oder durch Offenlegung.

Nach dieser Bestimmung bezieht sich die interne Meldung auf eine Situation, in der ein Arbeitnehmer Verstöße innerhalb einer Organisation meldet. Die externe Meldung hingegen bezieht sich auf die externe Meldung an staatliche Behörden. Derzeit wird erwogen, die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde (Państwowa Inspekcja Pracy) als zuständige Behörde für die externe Meldungen zu bestimmen.

Der dritte Meldekanal ist die s.g. Offenlegung – die Veröffentlichung von Informationen, z. B. an die Medien, die den Hinweisgebern, die der Öffentlichkeit Gesetzesverstöße mitgeteilt haben, Schutz bietet.

Bei den internen Kanälen haben Arbeitgeber die Wahl zwischen einer schriftlichen Meldung, auch über elektronische Meldekanäle, und einer mündlichen Meldung in einer Besprechung oder per Telefonanruf (auch über einen Anrufbeantworter).

Das polnische Hinweisgeberschutzgesetz gibt genau an, welche Verstöße im Rahmen dieses Gesetzes gemeldet werden können. Die Arbeitgeber können den Geltungsbereich jedoch durch eine interne Regelung erweitern und z. B. Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hinzufügen.

Der aktuelle Entwurf vom 10.01.2023 wird derzeit im Ausschuss für europäische Angelegenheiten bearbeitet.

Er muss jedoch noch vom Ministerrat angenommen werden, bevor er zur weiteren Bearbeitung in den Sejm geleitet wird. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesentwurf mehrfach geändert worden war.



Autor: Katarzyna Gospodarowicz