Europa: Haftung des Betreibers einer Website für den Facebook „Like-Button“

Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich über die lang diskutierte Frage entschieden, ob und wie Webseiten-Betreiber den Facebook Like-Button (sog „Social Plugin“) entsprechend den datenschutz-rechtlichen Anforderungen einbinden können.

Die Befassung des EuGH resultiert aus einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und einer Tochter-gesellschaft der Peek & Cloppenburg KG.

Die Einzelhandelskette hatte den Like-Button auf ihrer Webseite eingebunden. Dies hatte zur Folge, dass beim Aufrufen der Webseite die personenbezogenen Daten des Besuchers an Facebook übermittelt wurden. Der Datentransfer erfolgte unabhängig davon, ob der Besucher sich dessen bewusst war, der Like-Button angeklickt wurde oder der Besucher überhaupt Mitglied bei Facebook war.

Facebook wiederum hat die Möglichkeit, durch den Datentransfer das Verhalten des Besuchers zu verfolgen und Profile zu erstellen. Damit können dem Besucher gezielt auf ihn zugeschnittene Inhalte im Internet angezeigt werden.

Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale. Für den Datentransfer an Facebook sei eine Einwilligung des Benutzers erforderlich; zudem müsse der Benutzer ausreichend über den Datentransfer informiert werden. Andernfalls sei der Datentransfer rechtswidrig.

Entscheidung des EuGH
Bindet der Webseiten-Betreiber den Like-Button auf seiner Webseite ein, ist er für das Erheben und die Übermittlung der Daten des Besuchers an Facebook verantwortlich. Er muss den Besucher künftig ausdrücklich über den Datentransfer informieren. Dies gilt natürlich nicht für die Verarbeitung der Daten durch Facebook selbst.

Ob für den Datentransfer eine Einwilligung des Besuchers erforderlich ist oder ob (noch) eine Interessenabwägung ausreicht, ließ der EuGH unbeantwortet. Dies wird nun das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden. Klar ist in jedem Fall, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher einer konkreten Rechtfertigung bedarf.

Auswirkungen für die Praxis
Man wird annehmen können, dass die Entscheidung für ähnliche Schaltflächen (von Google bis Twitter) eine entsprechende Vorbildwirkung hat.

Webseiten-Betreiber mit Social Plugins müssen als Verantwortliche künftig ausdrücklich darüber informieren, dass personenbezogene Daten erhoben und an den Anbieter des Social Plugins übermittelt werden.

Ob für die Verarbeitung der Daten bei der Einbindung eines Social Plugins eine Einwilligung notwendig ist oder eine Interessenabwägung ausreicht, ist weiterhin unklar. Sicher ist jedoch, dass die Notwendigkeit einer Einwilligung zu neuen Pop-up-Fenstern auf den Webseiten führt.

Autorin: Tanja Schlüter