SDZLEGAL SCHINDHELM vertrat erfolgreich Ihren Mandantin auf Bieterseite in vergaberechtlichen Berufungsverfahren vor der polnischen Berufungskammer.

Gegenstand der Verfahren waren öffentliche Ausschreibungen über die Abnahme und Bewirtschaftung der Kommunalabfälle im Ballungsgebiet von Posen. Der öffentliche Auftraggeber kann bereits erste Verträge mit dem bezuschlagten Bieter schließen.

Der Gemeindenverband „Abfallwirtschaft des Ballungsgebietes von Posen” führt als öffentlicher Auftraggeber mehrere Vergabeverfahren über die Abnahme, Beförderung und Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle im Ballungsgebiet von Posen mit einem Gesamtauftragsvolumen von ca. 234 Mio. PLN.
Ein Bewerber, der in den einzelnen Verfahren jeweils Bestbieter war, wurde durch den Auftraggeber aufgefordert, nachzuweisen, dass seine Angebotspreise marktüblich sind. Die Preise des Bieters wichen nämlich von den Kostenschätzungen des Auftraggebers und der Angebote anderer Bieter wesentlich ab. Nach Prüfung der Aufklärungen lehnte der Auftraggeber das Angebot des betroffenen Bieters wegen Nichtübereinstimmung mit der Spezifikation der wesentlichen Auftragsbedingungen und Unauskömmlichkeit ab. Gegen die Entscheidung des Aufraggebers legte der Bieter eine Berufung ein.
Mit dem Urteil vom 15. September 2017 wies die Berufungskammer die Berufung des betroffenen Bieters ab und bestätigte die Entscheidung des Auftraggebers i.S. der Ablehnung des unauskömmlichen Angebots und somit die Vergabe an den zweitgünstigsten Bieter, der in einem Teil der geführten Verfahren die Mandantin der SDZLEGAL SCHINDHELM war.
Auch wenn das Erreichen eines günstigen Preises bei der Auftragsvergabe von wesentlicher Bedeutung ist, insbesondere wenn der Preis sich unmittelbar auf die Höhe der Gebühren, die die Gemeindebewohner für die Bewirtschaftung der Kommunalabfälle zu entrichten haben, kann dieses Ziel nicht durch die Wahl eines Angebotes erreicht werden, mit dem nicht alle Auftragskosten abgegolten sind. Dies hat die Berufungskammer mit ihrem Urteil bestätigt. Der ordnungsgemäße Umgang mit Siedlungsabfällen, die durch das Entsorgungsunternehmen abgenommen werden, ist demnach genauso wichtig, wie der Preis, den der öffentliche Auftraggeber dafür zu bezahlen hat.
Die Mandantin der SDZLEGAL SCHINDHELM war vor der Berufungskammer durch Frau RAin Anna Specht-Schampera, Partnerin und Expertin im Bereich des Vergabe- und Abfallwirtschaftsrechts vertreten.