SDZLEGAL SCHINDHELM vertrat erfolgreich Ihre Mandantschaft vor der Landesberufungskammer

Die polnische Generaldirektion für Landesstraßen und Autobahnen (poln. abgekürzt: GDDKiA) vergab den Auftrag für die Instandhaltung einer der neuen Strecken der Autobahn A4 im Rahmen einer freihändigen Vergabe an den Auftragnehmer, der die gleiche Leistung bereits auf einem anderen Abschnitt der A4 erbracht hat. Der öffentliche Auftraggeber hat dabei kein Verhandlungsverfahren durchgeführt.

Die Mandantschaft der SDZLEGAL SCHINDHELM brachte gegen die Auftragserteilung Berufung ein. Mit dem Urteil vom 22. Juni 2016 (KIO 983/16) gab die Landesberufungskammer der Berufung statt und ordnete dem Auftraggeber an, das Verfahren zur Vergabe dieses Auftrags im Rahmen der freihändigen Vergabe für nichtig zu erklären. Wie die Kammer bestätigte, wies der Auftraggeber in der Bekanntmachung des Hauptauftrags nicht auf die Absicht hin, Ergänzungsaufträge zu erteilen, denn er hat weder die Art noch den Umfang dieser Aufträge bestimmt. Darüber hinaus stimmte der Ergänzungsauftrag mit dem Hauptauftrag nicht überein. Der Auftraggeber brachte vor, dass der Umfang des Hauptauftrags die Instandhaltung der ganzen A4 gewesen wäre. Die Kammer hielt den Standpunkt des Auftraggebers für unvertretbar. Die Mandantschaft der SDZLEGAL SCHINDHELM erhielt somit die Möglichkeit, am Verhandlungsverfahren für die Instandhaltung des betreffenden Abschnitts der Autobahn A4 teilzunehmen.

Das ergangene Urteil ist als eine Präzedenzentscheidung anzusehen. Das Verfahren betraf die Anfechtung der Vergabe eines Ergänzungsauftrags für die Erbringung einer Dienstleistung. Wie die bisherige Entscheidungspraxis der Kammer zeigt, liegt das größte Problem bei derartigen Verfahren darin, das Interesse am Erhalt eines öffentlichen Auftrags gemäß Art. 179 Abs. 1 poln. Vergabegesetzes (VergG) im Sinne der Aktivlegitimation nachzuweisen. Die Berufungskammer teilte die Auffassung der RAin Anna Specht-Schampera, Partnerin bei SDZLEGAL SCHINDHELM, die die Mandantschaft der Kanzlei im vorliegenden Berufungsverfahren vertreten hat. Wie die Kammer feststellte, könne das Interesse am Erhalt eines Auftrags bei Anfechtung der Entscheidung über die Vergabeart in Form einer freihändigen Vergabe nicht strikt unter ausschließlicher Bezugnahme auf das jeweils gegenständliche Vergabeverfahren ausgelegt werden. Als übergeordneter Grundsatz gilt nämlich nach Auffassung der Kammer die Wettbewerbsfähigkeit eines Vergabeverfahrens im Sinne des Vorrangs der wettbewerbsstärkenden Vergabearten nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 VergG.