Präzedenzurteil hinsichtlich der Bietergarantie und Erfolg SDZLEGAL SCHINDHELM

SDZLEGAL SCHINDHELM vertrat erfolgreich ihre Mandantschaft im Beschwerdeverfahren gegen Urteil der Landesberufungskammer – Präzedenzurteil hinsichtlich der Bietergarantie.

Im öffentlichen Auftragsverfahren über Planung und Bau der Umgehung von Góra Kalwaria legte SDZLEGAL SCHINDHELM im Namen ihrer Mandantin (eine Bietergemeinschaft von führenden Bauunternehmen) eine Beschwerde gegen das Urteil der Landesberufungskammer ein. Das Bezirksgericht Warschau gab im Urteil vom 14. Oktober 2015 der Beschwerde statt und wies die Berufung eines Wettbewerbers ab.

Den Zuschlag erhielt die Mandantin SDZLEGAL SCHINDHELM. Der Auftragswert beträgt rund 300 Millionen Zloty (PLN).

Seitens des Bezirksgerichts ist gewiss ein Präzedenzurteil ergangen. In der Rechtsprechung der Bezirksgerichte und der Berufungskammer bildeten sich in den letzten Jahren zwei gegensätzliche Standpunkte heraus, ob die Bietergarantie in Gestalt einer Bankgarantie als ordnungsgemäß geleistet anzusehen ist, wenn in der Garantieurkunde nur ein Bieter benannt wurde (obwohl sich für den Auftrag eine Bietergemeinschaft bewirbt). Wie das Bezirksgericht Warschau urteilte, sind für die Feststellung, dass eine derartig geleistete Bietergarantie ordnungsgemäß ist, der Zeitpunkt und Umfang einer dem Unternehmer, der die Federführung der Bietergemeinschaft übernommen hat, erteilten Vollmacht von zentraler Bedeutung. Das Gericht gab somit der Argumentation von SDZLEGAL SCHINDHELM hinsichtlich der Rechtsfolgen bei einer gemeinsamen Bewerbung um öffentliche Aufträge statt.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht haben Frau RA Katarzyna Skiba-Kuraszkiewicz und Frau RA Anna Specht-Schampera, beide Partnerinnen bei SDZLEGAL SCHINDHELM und erfahrene Expertinnen für Vergaberecht, erfolgreich durchgeführt.