Spanien: Korrekturen beim Stammkapital einer GmbH

Neue Entscheidung der DRGN
Im Juni 2019 bestätigte die Generaldirektion für Register und Notariat (“DGRN”) die Entscheidung eines Handelsregisters, mit der die Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses abgelehnt wurde. Dieser Beschluss hatte die Annullierung und Außerkraftsetzung einer kurz zuvor durchgeführten und bereits im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung vorgesehen.

Sachverhalt
Die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte einstimmig beschlossen, eine zuvor ordnungsgemäß vorgenommene und im Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Forderungen zu annullieren und außer Kraft zu setzen. Die Gesellschafter begründeten dies damit, dass die Kapitalerhöhung die Minderheitsgesellschafter schädigen würde, weil deren Anteil am Gesellschaftskapital durch die Kapitalerhöhung verwässert würde.

Das Handelsregister lehnte die Eintragung dieses Beschlusses ab. Es betonte, dass die Gesellschafterversammlung eine bereits im Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht ändern könne, ohne dass ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zur Kapitalherabsetzung gefasst werde. Die Gesellschaft könne das Kapital nicht nach unten korrigieren, ohne dabei die gesetzlichen Vorschriften der Kapitalherabsetzung (zB das Widerspruchsrecht der Gesellschafter) einzuhalten.

Gegen diese Entscheidung erhob die Gesellschaft Widerspruch. Neben dem Minderheitenschutz berief sie sich darauf, dass es sich um zweifelhafte Forderungen handle, deren Eintreibung unsicher sei.

Bestätigung der Entscheidung durch die DRGN

Die DGRN lehnte den Widerspruch ab.

In ihrer Begründung verwies die DGRN im Wesentlichen auf frühere Entscheidungen. Demnach sei bereits klargestellt, dass sämtliche Veränderungen des Kapitals (sei es nach oben oder nach unten) nur dann gegenüber Dritten wirken können, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Zudem müsse ein solcher Beschluss unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung vorsehen. Schließlich bedürfe es einer ordnungsgemäßen Eintragung des Beschlusses im Handelsregister.

Für die Korrektur des Stammkapitals reiche daher ein bloßer Beschluss über die Annullierung und Außerkraftsetzung der letzten eingetragenen Kapitalerhöhung nicht aus. Dabei komme es auch nicht auf die Gründe an, auf die sich ein solcher Beschluss stütze.

Fazit
Die Entscheidung behandelt ein brisantes Thema. Aus Gründen des Gläubigerschutzes erscheint die Entscheidung jedenfalls vertretbar. Für Dritte, die mit einer Gesellschaft Verträge abschließen, ist die Höhe des Stammkapitals dieser Gesellschaft nämlich ein wichtiger Faktor. Geschäftspartner müssen darauf vertrauen können, dass das Kapital nur dann modifiziert werden kann, wenn die gesetzlichen Vorgaben über die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung vollständig eingehalten wurden.

Autor: Axel Roth